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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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I. DIE GERICHTSHERESCHAFT.

Diesem von den Zentherrn vertretenen Prinzipe hätte eskonsequenterweise ensproclien, wenn sie darauf verzichtet hätten,die Landeshoheit auch über ihre in fremden Zentdistriktengelegenen Vogteien auf Grund ihrer Unmittelbarkeit zu prä-tendieren. Demgemäß handelte Graf Hardenberg als preußischerMinister des Innern für die fränkischen Fürstentümer Ansbachund Bayreuth bei den Revindikationen in den 90 er Jahren des18. Jahrhunderts. Die 1796 durch Friedrich 'Wilhelm II. voll-zogeneInstruktion für das Kgl. Landesministerium wegen derLandeshoheitsstreitigkeiten mit Nachbarn und Insassen erklärtedie fränkischen Fürstentümerfür ein völlig geschlossenesLand; über alle darin gelegenen Gebiete und Menschen wurdedie volle Landeshoheit beansprucht. Andrerseits aber verzichtetePreußen darauf, irgend welche staatlichen Rechte über seineaußerhalb des Territoriums (Fraischgebietes) gelegenen Unter-tanen auszuüben; es überließ die Landeshoheit über diese Vogtei-untertanen in fremdem Zentgebiete an deren Zentherrn.

Im übrigen aber war es, wie schon hervorgehoben, eineallgemeine Erscheinung, daß derselbe Reichsstand, ohne Unter-schied, ob es sich um geistliche Stände untereinander oder umsolche gegenüber weltlichen oder um das gegenseitige Ver-hältnis der letzteren handelte, beide Prinzipien mit derselbenAusdauer verfocht: über seine in fremdem Zentgebiete gelegenenVogteien beanspruchte er die Landeshoheit kraft seiner Un-mittelbarkeit, erkannte aber denselben Grundsatz, der ihm gegen-über hinsichtlich der in seinen eigenen Zenten befindlichenVogteidistrikte von seiten eines anderen Reichsstandes geltendgemacht wurde, auch wenn dies unter ausdrücklicher Berufungauf seine Inkonsequenz geschah, keineswegs an, sondern prä-tendierte hier das Territorium auf Grund seiner verschiedenenHoheitsrechte. Wer über die erforderlichen Machtmittel ver-fügte, setzte seine Ansprüche schließlich mit Gewalt durch, demGegner blieb lediglich das flebile beneficium protestationis. Auffriedlichem Wege, durch Erwerb der Zenthoheit, des Blutbanneseinerseits, durch Erwerb von Vogteien durch Kauf, Austausch,Verleihung des Blutbannes seitens des Kaisers andrerseits,