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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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ZENT UND VOGTEI .

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kam infolge des außerordentlich zähen Festhaltens beider Teilean den hergebrachten Gerechtsamen ein Ausgleich, eine Be-seitigung dieserVermischungen nur in den wenigsten Fällenzustande, und die Landeshoheitsstreitigkeiten dauerten bis zumEnde des alten Reiches fort. Sie füllten das politische Lebenin den fränkischen Territorien nahezu völlig aus.

Ein typisches Beispiel dieser Verhältnisse bieten die Graf-schaft Erbach und die Herrschaft Breuberg.

Im unbestrittenen Besitze der Landeshoheit fand sichseit dem 16. Jahrhundert das Haus Erbach nur in dem-jenigen Teile seiner Zentbezirke, in welchem nicht eiu Reichs-stand oder ein Reichsritter die Vogtei besaß; nur dort hattesich auf Grund der Zentherrschaft seine Landeshoheit unge-hemmt und ohne Einschränkung zu entwickeln uud zu ent-falten vermocht.

Fast überall jedoch, wo ein unmittelbarer Stand oder Ritterdie Vogtei über ein Dorf oder einzelne Güter besaß, war diekraft der Zenthoheit und der sonstigen Hoheitsrechte seitensder Grafen beanspruchte Landeshoheit bestritten; die Vogtei-herrn prätendierten kraft ihrer Unmittelbarkeit ihrerseits dasTerritorium.

Und umgekehrt beanspruchten die Grafen zu Erbach aufGrund ihrer Unmittelbarkeit die Landeshoheit über ihre infremden Zenten gelegenen Vogteidistrikte, während dieselbenStände, die Erbach gegenüber hinsichtlich ihrer Vogteien dasPrinzip der ungeschlossenen Territorien vertraten, nunmehrihre Zenthoheit und sonstigen Hoheitsrechte als Essentialiader Landeshoheit ansahen und demgemäß diese geltendmachten.

Infolgedessen bestanden hinsichtlich der Schatzung, derKontributionen, des Eincpiartierungsrechtes, der Kriegsdienst-pflicht der Untertanen, sonstiger Militärleistungen, des Ungeldes,bisweilen der Nachsteuer, des Beisaßgeldes, sodann des Um-fanges der Strafgerichtsbarkeit, der zweiten oder einer drittenInstanz in Zivilstreitigkeiten, des Zunftwesens, des Umfangesder Zentfronen und Zentabgaben, des Konfessionszwanges, der