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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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I. DIE GER1CHTSHERRSCHAET.

Territorialisierung der Leibeigenschaft, der Fronen usw. in denmeisten der von der Durchkreuzung von Zent uud unmittel-barer Vogtei betroffenen Orte mehr oder weniger zahlreiche,im Grunde auf jenen Kardinalgegensatz zurückgehende bestän-dige Streitigkeiten 1 ).

Daß aus dieser Rivalität zwischen Zent und Vogteiherrnfür die davon betroffenen Untertauen die größten Nachteileerwuchsen, liegt auf der Hand. Ein Untertan setzte sich, wenner die Anordnungen seines Zentherrn auf Befehl seines Vogtei-herrn nicht befolgte, der Gefahr aus, vom Zentherrn mit Strafenbelegt zu werden, die unerbittlich, wenn nötig durch ein auf-gebotenes Zentkommando von 20 bis 30 Mann unter Führungdes Zentgrafen exequiert zu werden pflegten; richtete er sichaber nach den Weisungen des Zentherrn, so drohten ihm die-selben Nachteile von seiten des Vogteiherrn; der Bestrafungund Pfändung durch die eine Obrigkeit folgten nicht seltenRepressalien seitens der andern, die sich gegen denunge-horsamen Untertanen selbst, bisweilen auch gegen unschuldigeUntertanen der andern Obrigkeit richteten; bis man sich überdie Freilassung oder die Freigabe gepfändeter Güter einigte,konnte lange Zeit vergehen. Derartige Vorkommnisse warennicht nur in unseren Gebieten und ihrer Nachbarschaft, sondernauch im übrigen Franken häufig.

Besonders litt die Rechtspflege. In Zivilrechtsstreitigkeitenwenigstens dort, wo die zweite Instanz bestritten war, wie z. B.in den hessen-darmstädtischen Zenten. Nicht weniger, und zwarallgemein, gilt dies von der Strafrechtspflege; ihre in Frankenan sich schon in der Kleinheit und Zersplitterung der Terri-torien begründeten Mängel wurden nicht selten erheblich ver-schärft durch die Rivalität von Zent und Vogtei, sei es zuun-gunsten der Verbrecher, sei es zu ihren Gunsten, aber zumNachteile der Gesamtheit, und zwar auch dort, wo es wie in

') vgl. die meist nach den betr., aus dem Überblick auf S. 7 f.ersichtlichen Dörfern geordneten, teils in gesonderten Prozeßakten be-findl. Faszikel des Gesamthausarcliives. Graf Franz S. 129 f.