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unseren Gebieten zentfreie Örtlichkeiten 1 ) im 17. und 18. Jahr-hundert nicht 2 ) gab.
Äußerten schon die bisher genannten Mängel nachteiligeFolgen auch in wirtschaftlicher Hiusicht, so wurde die wirt-schaftliche Lage der Untertanen in vermischten Ortschaftennicht selten auch direkt durch Doppelbesteuerung u. dorgl. ge-schädigt.
Andererseits aber wußten die Untertanen gerade auf wirt-schaftlichem Gebiete aus der Rivalität beider Obrigkeiten häufigauch Vorteil zu ziehen. Die Einführung neuer Abgaben undLasten, die Erhöhung bestehender seitens der einen Obrigkeitwurde häufig dadurch vereitelt, daß die Untertanen sich an dieandere wandten, und diese die Gelegenheit ergriff, ihre Herr-schaft auf Kosten der anderen durch Gegenmaßregeln oderWiderspruch zu stärken 3 ). So wenig wie die Rivalität zwischen
‘) Über das im östlichen Franken weit verbreitete Institut derZenlfreiheit. ihren Begriff und im einzelnen oft sehr verschiedenen In-halt. vgl. jetzt H. Knapp, Würzburg . Zenten II 8f., 307f. und Register(Freigüter, Freiung, Zentfreiheit). Auch J. U. Röder, Von Erbgerichten undLehnsvogteyen in der Pflege Coburg 73f., 83f., 498.
s ) Dagegen besaß die Herrsch. Breub. in Wörth a. M. „ihre sonder-bare gräfl. Freyhöffe, die nicht nur von aller Behl, Sleuer, Schatzungu. a. Burgerl. Beschwehrnuss gefreyet, sondern auch von aller Wörtheru. Mainzer Jurisdiktion dermassen eximiert u. entledigt, dass Mainz indens. nichts zu gebieten oder zu verbieten, dass kein Wörther Scherganloder Büttel von altersher mit s. Stab u. Gebot in dieselben kommendürfen, und dass ein Stein in dens. Hof gestanden u. dermassen befreit,dass wer über denselben kommen oder nur angerührt, dens. die Wörthernit mehr fangen oder angreifen dürfen u. wann er gleich d. Leben ver-würkt od. ander Übeltat begangen halle. Libellus artic. (Zif. 19—21) inSachen d. H. v. Breub. geg. d. Erzbisch, v. Mainz , d. d. Mergenth. 30. 5.1617, F. Breub. Differ. VI.
3 ) So wollten z. B. die etwa 17 pfälzischen Vogteiuntertanen inder breuberg. Zent Kirchbrombach, so oft für Breuberg Praestanda erhobenwerden sollten, pfälzisch, wenn sie aber bei milizischen u. a. Vorfallen-heiten von der Pfalz angegangen wurden, breubergisch sein. F. Kircli-bromb. I (1763). Es scheiterte z. B. am Widerspruche der ZentherrschaflErbach der Versuch der Herren v. Burckhausen, ein Hubgut in ein Ritter-gut zu verwandeln und den übrigen Vogteiuntertanen die zur Bewirt-