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I. DIE GERICHTSHERRSCHAFT.
Vogtei- und Niedergerichtsherrscliaft 1 ), darf in Franken auchdiejenige zwischen Niedergerichts- und Zentherrschaft hin-sichtlich ihres Einflusses auf die wirtschaftliche Lage desBauernstandes unterschätzt werden. Jedenfalls muß jene terri-torialpolitische Rivalität zwischen Zent und Vogtei als einesder wichtigeren Momente bezeichnet werden, welche seit dem15. und 16. Jahrhundert in Franken einer Weiterentwicklungder alten Villikationsverfassung hemmend im Wege standen 2 ).
B.
ZENTHERR UND ZENTGEMEINDE.
I. BEGRIFF UND JURISTISCHE NATUR DER ZENT.
AVenn im Eingänge dieses Kapitels der Zent in der ab-strakten Bedeutung dieses AVortes als der peinlichen Gerichts-barkeit die einzelnen Zenten als Organisationen mehrerer Ge-meinden, soweit sie demselben Zentherrn unterworfen waren,gegenüber gestellt wurden, so gilt es nunmehr, die rechtlicheNatur dieser Organisation näher zu bestimmen.
Die einzelnen Zenten wurden zwar als organisatorischeEinheiten aufgefaßt, jedoch nicht in dem Sinne, daß man denZentherrn und die ihm unterworfene Gesamtheit der Zent-männer als Glieder einer abstrakten Einheit betrachtete; Herrund Gesamtheit erschienen vielmehr als selbständige, nur durch
schaftung desselben erforderlichen Fronen aufzubürden, s. u. S. 185.Fronakkorde, welche Erbach mit seinen Unterlanen in Brensbach , Nieder-keinsbach, AVersau, Mömmlingen im 16. Jahrhundert abgeschlossen hatte,konnten später mit Erfolg nicht mehr aufgekündigt werden, weil dieUntertanen der Leistung ungemessener Dienste in natura die bisherigeEntrichtung .eines mäßigen Frongeldes vorzogen und in ihrer Weigerungdurch die Zentherrschaft unterstützt wurden. Bisweilen wurde ausdrück-lich eine Beschränkung der Fronen oder der Schatzung durch beideHerrschaften vereinbart u. drgl. m.
>) Unten S. 78.
s ) Nach P. Darmstädter, Großherzogt. Frankfurt (1900) 52 f. er-streckte sich die nordwestdeutsche sog. neuere Grundherrschaft bis indas Gebiet des Bistums Fulda .