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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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I. DIE GERICHTSHERRSCHAFT.

auf die von ihm aufzustellende Zentkostenrechnung, und damitim Zusammenhänge nach einer Regierungsverordnung von1737 die Bindung des Zentgrafen bei Abschluß von in dieZentkosten einschlagenden Verträgen im Betrage von mehr als5 fl. an dasdeutliche Vorwissen der Schöffen.

Eine weitergehende körperschaftliche Verfassung und einereichere Betätigung kommunalen Lebens bestand in den dreiZenten mit Zentmarken. Hier fanden sich den Haingerichtender Dorfschaften entsprechende Zentallmendgerichte zur Be-strafung derWaldrugen aus den Zentwäldern, welche nichtim Namen der Herrschaft, sondernvon Zentgerichtswegengehegt wurden x ), wie die Haingerichte im Namen der Nachbarn * 2 ),deren Rüge- und Strafgelder ausschließlich in die Zentkasseflössen und nicht zu 3 m der Herrschaft gebührten wie bei denauch im Namen der letzteren gehegten Zent- und Landge-richten 3 ), auch darin in Übereinstimmung mit den Hainge-ricliten im Gegensätze zu den Vogtei- oder Herrengerichten

) 12. Dez. 1792 bittet die Zent Kirchbrombach, daß sie, da dieZentwaldfrevel nach jüngster Verordnung der Regierungen im Beisein desJustiz- und Forstamtes abgestraft werden sollen, bei dem Herkommen be-lassen würden, weil der Zent damit eine alte Gerechtsame entzogenwerde, indem bisher jene Rüge stets von Zentgerichtswegen abgehaltenw. sei. F.: Breub. Forstsachen.

2 ) vgl. die Haingerichtsordn. art. 1 in Erb. Ldr. 122.

3 J Die Höchster Zentwaldung stand bis zur Teilung 1791 f. unterder Verwaltung des Zentschultheißen und Gerichtes, welche alle Einnahmenund Ausgaben verrechneten; die Frevler, welche in diesem Wald durchbestellte Schützen angebracht, wurden vom Zentschultheiß u. Gerichtabgerügt und die Rüggelder in der Zentrechnung verrechnet. Als dieHerrschaft in den 90er Jahren des 18. Jahrh. a /4 dieser Waldrügegelderbeanspruchte mit Berufung auf eine eidliche Aussage des Zentgrafenund mehrerer Schöffen v. J. 1593, beanspruchte die Zent auf Grund altenHerkommens im Bezüge der gesamten Frevel aus ihrem Zentwalde ge-lassen zu werden. F. Breub. Forstsachen, d. a. 1792, 1796. 1593Juli 24 beschloß das Zentgericht Kirchbromb. einhellig, um bessererAufsicht wegen in den Centhwalden, einen Förster zu ziehen; von denin den Centhwalden fallenden Rügen sollte der Centgraff oder Centh-schultz ein Teil haben, das andere Teil das Gericht, das dritte Teil derFörster. Acta betr. Beschwerden der Cent Kirchbr. d. a. 1712.