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der Dorfschaften. Außerdem gab es Markförster * 1 ) und Schützenim Dienste der Zent, und überhaupt verlieb die Mark undihre Verwaltung, welche dem Zentschultheißen und Gerichtoblag, der Holzverkauf, das jährlich den Zentverwandten zu-kommende Los- oder Weihnachtsholz usw. der Zentverfassungeine festere Grundlage und einen engeren Zusammenhang.
Zum Schlüsse sei noch auf den interterritorialen Charakterder Zent hingewiesen.
Indem der Zentverband in Franken im allgemeinen er-halten blieb, indem ferner die Zent mit den übrigen Hoheits-rechten und Regalien, soweit sie sich über unmittelbare Vogteienerstreckte, gemäß der Theorie von den ungeschlossenen Terri-torien als bloße Staatsrechtsdienstbarkeit über fremdes Gebiet,nicht aber als Ausfluß der Landeshoheit des Zentherrn betrachtetwurde, ist auch die Zent als Organisation nicht als einheitlich-landesherrliche, sondern als interterritoriale Institution aufzu-fassen. Und je nach der häufig sehr verschiedenen Kompetenz-verteilung zwischen den Vogteiherren innerhalb einer Zentund dem Zentherrn waren auch die Funktionen der Zent alseiner Organisation gegenüber solchen Vogteidistrikten meliroder weniger weitgehend und umfassend; während die Zentgegenüber vielen Vogteien sich lediglich auf die Mitwirkungbei Ausübung der auf die vier hohen Rügen eingeschränktenpeinlichen Gerichtsbarkeit beschränkte, die Insassen dieserVogteien zu den Zentkosten nicht oder nur in beschränktemUmfange beisteuerten, ist gegenüber anderen Vogteien die Zentzur Ausübung einer weitergehenden Strafgerichtsbarkeit berufen,umfaßt sie dieselben auch als organisatorische Einheit auf dem
l ) In der Z. Höchst wurden die 3 Markförster (2 aus dem Gericht,
1 aus dem Umstand oder der Gemeine) vom Centhschultheißen mit Vor-wissen des Gerichtes auf je 3 Jahre bestellt, nach deren Ablauf sieüber ihre Amtstätigkeit Rechnung abzulegen hatten; es oblag ihnen dieAufsicht über den Zentwald, die Einnahme und Beitreibung der Gelderfür verkauftes Holz und die Aushändigung desselben an die Berechtigten(daher auch Holzgeber gen.). F.: Höchst, Justific. appellationis der Z.Höchst ca. die Gemeinde Neustadt pcto der von letzterer zu unrechtprätendierten Mitmärkerschaft zum 3. Teile am Zentwalde v. 11. Mai 1739.