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I. DIE GERICHTSHERRSCHAFT.
und die letzteren den Überschuß des Landgerichtstages') denZentschöffen zugute kommen lassen sollten * 2 ).
III. DIE IN DER ZENT BEGRÜNDETEN WIRTSCHAFT-LICHEN LASTEN.
Die Zentuntertanen der erbachischen und breubergischenZenten trafen zunächst gewisse Rekognitionspflichten. Fernerwaren sie dem Zentherrn wehr- und gerichtspflichtig, und so-dann hatten sie die Zentabgaben, die Zentfronen und die Zent-ausschläge zu leisten.
Die in recognitionem centenae zu erfüllenden Obliegen-heiten bestanden in der Ableistung des Zenteides oder der sog.Zentpflicht und der Lieferung des Zenthafers.
Jeder Zentuntertan mußte, sobald er bei dem Unter- oderVogteigericht die Erbhuldigung geleistet hatte 3 ), beim nächstenZent- und Landgericht „zur Zent schwören“, durch Berührungdes Stabes des Zentgrafen und durch Handgelöbnis gegenüberdem Amtmanne oder dem Regierungskommissar. Im Zentver-wandteneide 4 ) gelobte der Zentmann die gewissenhafte Erfüllungder ihm als solchem obliegenden Pflichten. Für seine Ver-pflichtung mußte jeder eine bestimmte Gebühr entrichten 5 ). Vonjenem Zeitpunkte an, jedoch nicht vor Begründung eines eigenenHaushaltes, falls der Untertan schon mit 17 Jahren den Eid
') Land- und Centgericht wurden hier und sonst meist an zweiaufeinanderfolgenden Tagen abgehalten.
*) Ebenso vgl. Acta, die Beschw. sämtl. Centschöffen Amts Freien-stein über die Unzulänglichkeit der Centstrafen zur Bestreitung der auf-zuwendenden Kosten betr. d. a. 1681. 1715. F. Freienst. Amt. Cent I.
3 ) Als andere Zeitpunkte für die Ableistung dieser sog. Zentpflichtwerden vereinzelt erwähnt: Verehelichung, Begründung eines selbständigenHaushaltes, Erreichung des 17. Lebensjahres, Erwerb des Bürger- bzw.Beisassenrechles.
4 ) vgl. Erb. Ldr. 94.
6 ) Beim Zentgericht zu Erbach 1787 hatte als Verpflichtungsgebührjeder neue Zentuntertan (Bürger, Bauer, Beisaß) an Kanzleitaxe 15 Kr.,dem Amtmann 15 Kr., dem Zentgrafen 10 Kr., zus. 40 Kr. zu bezahlen(1755 zahlten Beisassen nur 20 Kr.). Andrerseits erhielt er von seitender Herrschaft 1 Maas Wein und für 2 Kr. Brot.