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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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ZENT UND VOGTEI.

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die Bestrafung der nach den Zentartikeln zu ihrer Zuständigkeitgehörigen Frevel ohne Nachteil nicht aufgeschoben werden konnte,bildete sicli die Gewohnheit, daß Delikte dieser Art bei Amte,jedoch in Gegenwart des Zentgrafen und von zwei, bisweilenvier Zentschöffen untersucht und bestraft wurden. Wenngleichnach der Zent- und Landesordnung von 1572 dem Zentgerichtenur von den wirklich beim Zentgericht angesetzten Strafgeldernder dritte oder halbe Teil gebührte, so waren die Ämter doch an-gewiesen, auch von den neben den gewöhnlichen Zentgerichtenabgestraften Zentfällen den dritten bzw. halben Teil der Straf-gelder an die Zent zu verweisen; allerdings sollten sie nichtmehr wie bisher in den Beutel der Zentschöffen zu Zechereienusw. fließen, sondern zum Besten der ganzen Zent in die Zent-rechnung eingestellt werden, weil bei amtlicher Untersuchungsolcher Zentfälle auch die Gebühren von Zentgraf und Schöffenaus der Zentkasse zu bestreiten waren, soweit sie nicht vonden Parteien erlangt werden konnten 1 ).

Daß sich an die Abhaltung des Zentgerichtes, nicht wenigerwie an die der Vogtei-, Land- oder Untergerichte und der Hain-gerichte, eine Gerichtsmahlzeit 2 ) anschloß, ergibt sich z. B. ausder Beschwerde sämtlicher Zentschöffen der Zent Erbach überdie Unzulänglichkeit der Zentstrafen zur Bestreitung der hierzuaufzuwendenden Kosten (1681): während die Land- und Unter-gerichtsschöffen von ihren Währschaftsgebühren und sonstigenAkzidentien die nötigen Mahlzeiten am Gericht vollauf be-streiten, oft auch noch einen Überschuß behalten könnten, müßtendie Zentschöffen, welche auf die oft geringfügigen Strafgelderbeschränkt wären, nicht selten die herrschaftlichen Bedientenund sich selbst aus ihrem eigenen Beutel traktieren, was demAnsehen der Zentschöffen keineswegs förderlich sei; ihrer Bittewurde entsprochen durch die Verordnung, daß die Zent- unddie Landgerichtsschöffen brüderlich leben und sich vereinigen,

*) vgl. Entscheidung der grfl. erb.-erb. Regierung v. 4 . Mai 1786für die Zent Reichelsheim in F. Reichenberg, Ami, Cent I. Ebenso in denZenten Erbach und Eschau.

s ) Über deren Bedeutung vgl. H. Knapp, Würzburg. Zenten II 755 f.

Killinger, Die ländl. Verfassung. O