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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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I. DIE GERICHTSHERRSCHAFT.

Heerzug, Reiß, Musterung), zu Gerichtsdiensten (Dingpflicht)und zu Diensten laudespolizeilicher Art.

Allein beschränkte sich schon im späteren Mittelalter diePflicht der Zentuntertanen nicht ausschließlich auf persönlicheDienstleistungen, wurden schon damals auch andere Leistungenvon Vermögenswert gefordert, so wurden seit Beginn der neuerenZeit einerseits den Zenten neue Geldleistungen auferlegt, andrer-seits eine Reihe von bisher in natura geleisteten Diensten inGeldabgaben und Steuern umgewandelt. Dienste wie Abgabenaber erscheinen teils als von der Herrschaft von vornherein fin-den einzelnen Pflichtigen fest fixiert, teils aber als der Zentals solcher obliegende Lasten, deren Repartierung auf die einzelnenSache der Zentorgane, des Zentgrafen und der Schöffen, war.Daraus erklärt es sich, wenn nach der Praxis der GrafschaftErbach im 18. Jahrh. die Pflichten der Zentuntertanen in derLeistung teils bestimmter Abgaben, teils der Zentfronen, teilsder Zentausschläge bestanden, neben welchen die eigentlicheDingpflicht und die Pflicht zu persönlichen militärischen Diensteneine selbständige Stellung bewahrten.

Alle waffenfähigen Zentuntertanen waren ähnlich wie indem benachbarten Hessen -Darmstadt und Kurmainz auf eineder militärischen Organisation näher kommende Weise 1 ) inZentmilizkompagnieen abgeteilt unter dem Befehle des Zent-grafen und mit den Zent- und Landschöffen wie Schultheißen entnommenen Lieutenants, Korporalen oder Unterofficiers, einem

*) Graf Franz S. 141. Bereits 1621 wird Lenchen Heist deinZentvolkzum Leuttenant bis auf fernere Verordnung vorgestellt mitdem Beifügen,daß er sich mit einem pfertt und seiner soldatischenKleidung gefast machen solle. 1799 erfolgte ein Aufgebot der Zenl-kompagnieen gegen den Reichsfeind im Anschlüsse an die mainzischenZentkompagnieen unter Frhr. v. Albini. Eine Konskription der Leutezwischen dem 18. und 30. Jahre nebst Auswanderungsverbot für dieselbenerfolgte 1734 gemäß Beschluß des fränk. Kreises, einen Landausschußzur Sicherheit aufzurichten. Wirkliche Rekrutenaushebung fand nichtstatt, das wenige reguläre Militär wurde durch Freiwillige aufgebracht. Über Zentfahnen vgl. F. Beck in Quartalblätter d. histor. Ver. f. d. Großli.Hessen N. F. I (1899) 609.