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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
Entstehung
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ZENT UND VOGTEI.

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Fähndrich und Feldwaibel, auch mit Fahnen, Trommeln undPfeifen versehen. Die Zentwehr bestand in Ober- und Unter-gewehr, die sich im allgemeinen jeder selbst zu beschaffen hatte.Die kriegerische Tätigkeit beschränkte sich jedoch auf einigean den Zentgerichtstagen bei gutem Wetter abgehaltene Exerzier-übungen und Musterungen, sowie auf Einfälle in fremdvogtei-liche Distrikte zur Geltendmachung herrschaftlicher Gerechtsamegegen sich weigernde Vogteiuntertanen, endlich auf Wachtdienstein Kriegszeiten; wurden auf dem Schlosse drei Schüsse abgegeben,so hatte sich jeder Zentmann alsbald bewaffnet einzufindeu 1 ).

Die eigentliche Dingpflicht, die Zentfolge im engern Sinne,involvierte die Verpflichtung zum Erscheinen bei der Abhaltungder uugebotenen Zent- wie der gebotenen Zeut- und Halsgerichte,die Pflicht zur Übernahme des Zentschöffenamtes, die jedemobliegende Rügepflicht. Im Falle eines Zentgeschreies hattejeder zentbare Untertan nachzufolgen, Verbrecher festzunehmenund nebst dem Zentbüttel ins Gefängnis zu bringen.

Landespolizeilicher Natur war die Bestimmung, daßalleWürth, Metzger, Becker, Duchgewandter, oder was mit Maas,Elen oder Gewicht umgehet, es sey welcherley es wolle, aufder Zent holen mußten um ihre gebührende Belohnung undnicht weiter, dsgl. wo etwas am Gewicht, Maas oder anderesfehlt, muß es die Zent auf ihre Kosten holen an den Orten, daes sich gebührt Ü-

Von Zentfronen sprach man, soweit zur Durchführung derder Zent obliegenden Aufgaben jeder Zentmann als solcher seinepersönliche Arbeitskraft oder diejenige eines brauchbaren Ver-treters und, falls er Anspann besaß, erforderlichenfalls auchdiesen zur Verfügung zu stellen hatte. Die Zentfronen waren einerein persönliche Last; insbesondere galten die Spanndienste nichtals dingliche Last der Hub- und sonstigen Bauerngüter; viel-mehr mußte jeder Zentuntertan, welchermit einem Anspannseine Nahrung betrieb, Spanndienste leisten. Befreiung vonKameralfronen oder Verwandlung derselben in ein Frongelderstreckte sich nicht ohne besonderes Privileg auf die Zentfronen.

*) Heyl, SLB. Reichenb.