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I. DIE GERICHTSHERRSCHAFT.
Ihrer Natur nach waren sie ungemessen, das Maß, in welchemsie verlangt wurden, richtete sich lediglich nach dem Bedarf,die einzelnen Pflichtigen wurden auf Geheiß des Zentgrafendurch die Zentschöffen und den Zentknecht aufgeboten, nichtdurch die Kameralfrongebieter. Trat schon hierdurch die Ver-schiedenheit der Zent- und Kameralfronen äußerlich in Er-scheinung, so war eine Vermischung beider Arten von Fronenauch deshalb nicht möglich, weil durch Ausdehnung der Zent-fronen einerseits die Untertanen fremder Vogteiherrschaften,andrerseits die von Kameralfronen befreiten Bürger der StädteErbach und Michelstadt , durch Einschränkung der Zentfronendagegen die eigenen kameralfronpflichtigen Untertanen benach-teiligt worden wären, und deshalb alle Beteiligten streng aufdem Herkommen beharrten, wenngleich die Tendenz der fremdenVogteiherren auf Einschränkung der zentherrlichen Rechte häufigauch hinsichtlich der Zentfronen erfolgreich war.
Zentfronen wurden im 18. Jahrhundert geleistet zur An-legung und Unterhaltung der Zentwege, von Chausseen undBrücken, zur Reinigung von Bächen, zu Streifzügen auf um-herstreifendes Gesindel, zu Wolfsjagden, zu Kriminal- und Schloß-wachtdiensten, zur Erbauung und Unterhaltung der Ringmauernder herrschaftlichen Burgen, in welche die Untertanen in Kriegs-zeiten ihre bewegliche Habe flüchteten. Andere Dienste, wie dieErrichtung der Hochgerichte oder der Zenthäuser, suchte manmöglichst durch die Handwerkerzünfte ausführen, die Schloß-wachtdienste möglichst durch ständige Wachmannschaften, dieStreifzüge durch einen besonderen ständigen Laudreuther oderZentwachtmeister versehen zu lassen, teils im Interesse derUntertanen, welche besonders bei den Schloßwachtdiensten selbsthäufig den Anstoß zur Ablösung in Geld gaben, teils im Interesseder Sache. Diese Dienste wurden teils in bestimmte jährlicheAbgaben abgelöst, teils als Zentkosten repartiert, ohne daß da-bei in den einzelnen Zenten Gleichheit beobachtet worden wäre-
Befreiung von den Zentfronen genossen außer den Zent-schöffen und herrschaftlichen Dienern, auch wenn sie in bürger-lichen Verhältnissen standen, neu aufgenommene Zentuntertanen