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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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ZENT UND VOGTEI.

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während eines Jahres nach ihrer Annahme und Männer vonWöchnerinnen 1 ). Ihrem Gegenstände nach waren demnach dieZentfronen unsres Gebietes dasselbe wie in anderen Territoriendie Landesfronen 2 ). Doch findet sich der letztere Ausdruck nicht,da die Dienste herkömmlich der Zent, nicht dem ganzen Terri-torium, und von einem Teile der Zentmänner nicht dem Laudes-oder unmittelbaren Vogteiherrn, sondern dem davon verschiedenenZentherrn geleistet wurden.

Die bedeutendste der jährlich wiederkehrenden, für deneinzelnen von vornherein festbestimmten Abgaben, war das Wacht-geld, welches in einzelnen Zenten 3 ) als Ablösung der bisher innatura geleisteten Wachtdienste eingeführt wai\ Es betrug 1 oder2 fl., Beisassen waren teils befreit, teils entrichteten sie nur dieHälfte. Sodann sind zu erwähnen der zur Bestattung des Scharf-richters bestimmte Henkerskreuzer und einige geringe jährlicheLeistungen zur Besoldung des Zentknechtes, in einigen Kreuzernund geringen Quantitäten Korn und Hafer bestehend 4 ).

Endlich hatten die Zentmänner die vom Zentgrafen und denSchöffen auf sie repartierte Quote der sog. Zentkosten zu tragen.

Die Zentkosten waren die den einzelnen Zenten als solchenkraft öffentlichen und privaten Rechtes obliegenden Geldaus-gaben. Sie lassen sich in ständige und unständige teilen.

Erstere waren geringfügig und nicht in allen Zenten gleich-artig vorhanden 5 ). Dagegen waren die unständigen Ausgabenungleich erheblicher.

) vgl. Zentbuch der Zent Erbach d. a. 1701 ff. (Bürgermeisterei zuErbach i. 0.).

2 ) vgl. Th. Knapp, Beiträge 131 f., 418, 441.

3 ) Zenten Erbach, Michelstadt, Herrsch. Breuberg (seit 1752). GrafFranz S. 140.

4 ) In der Zent Reichelsheim wurde auch das Landreuthergeld alsZentabgabe behandelt, jedoch im Widerspruche mit den fremdherrlichenUntertanen und deren Vogleiherrschaften.

5 ) In der Zent Eschau z. B. wurden (1811) hierher gerechnet einigefeste Bezüge, welche der Zentgraf, der Zenttambour, der Zentkneclit alsBesoldungsteil erhielten (Holzgeld, Rechnungsstell- und Abhörgebühren,Vergütungen für Schreibmaterialien, l 1 /* fl- für die schriftliche Mitteilung