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I. DIE GERICHTSHERRSCHAFT.
Einen beträchtlichen Teil derselben bildeten regelmäßigdie aus Anlaß eines peinlichen Prozesses entstandenen Inqui-sitionskosten im weitesten Sinne. Längst war auch hier dasPrinzip verlassen, nach welchem in peinlichen Fällen der Kläger für Verurteilung und Kichtung eines schädlichen Mannes auchhinsichtlich der Kosten zu sorgen hatte; bereits im 16. Jahr-hundert war es Grundsatz, daß die ganze Zent, und jeder Zent-mann zu seinem gebührenden Teil, zur Tragung der Kosten ver-bunden sei 1 j.
der Brot- und Viktualientaxe und deren Abänderungen für den Stadt-schultheißen von Klingenberg, 6 fl. Zeitungsgelder). In der Zent Kirch-brombach beslanden die aus der Zentkasse jährlich zu bestreitendenständigen Ausgaben in 3'/* * fl- und 2 Klafter Buchenholz an den Pfarrer,6 fl. an den Schullehrer zu Kirchbrombach für Führung der Zentrechnungund anderer schriftlicher Arbeiten, in den Kosten zur Anschaffung undInslanderhaltung der erforderlichen Leichengerätschaften und des Grab-geschirrs, für deren Aufbewahrung der Kirchenpfleger l'/s Kl. Buchenholzvon der Zent erhielt, endlich die herrschaftliche Schatzung vom Zentwalde,außerdem ein Teil der Besoldung des Zentdieners.
*) Jedenfalls in Offizialsachen, und wenn der Kläger ein (ein-heimischer) Zenlmannwar; vgl. die bei Heyl, SLB. Reichenb. aufgenommene,aus einem Zentbuche der Zent Reichelsh. aus dem 16. Jalirh. stammendeBestimmung: V. Wann ein Übeltäter auf der Zent und Landtberg für-gestellt wird, es werd gericht oder nicht, so von keinem ist angeschrieenworden, oder von Niemandt auf Recht ist niedergeworfen worden, ist dieganze Zent denselbigen Kosten wie der uf ist gangen zu geben schuldiges sey wie es wolle, einem jeden Zentmann sein gebührenden Teil, dochwann einer von einem so kein Zentmann ist angeschrieen oder auf Rechtniedergeworffen wird, ist solcher allen Kosten zu geben schuldig. — Vgl.H. Knapp, Würzburg. Zenten II 462, 752 f. — Hierher gehörten die zahl-reichen Gebühren, welche aus Anlaß der Durchführung des peinl. Prozesses,der Verhaftung, Untersuchungshaft, Strafvollstreckung den damit Betrautenund von diesen Zugezogenen (Amtmann, Zentgraf, Schöffen, Zentphysikusund Cbirurgus, Zentknecht, Scharfrichter, einzelne Zentmänner) zukamenund sonstige Unkosten, z. B. für Transmission der Akten an auswärtigeFakultäten, Einholung der Responsen in wichtigen Zentfällen, Defensions-schriften, Verpflegung der Inquisiten, Reisen usw. Nach Erledigung einesInquisitionsprozesses hatte der Zentgraf alle hierdurch verursachten Kostenin eine Designation zu bringen und unverzüglich der Regieruug zur Rati-fikation einzugeben.