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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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ZENT UND VOGTEI.

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Auf Kosten der Zent erfolgte sodann die Anschaffung undErhaltung der Tortur- und Exekutionsgegenstände, die Erbauungund Reparatur des Galgens, des Gefängnisses (Zentturmes), desRathauses und sonstiger Zentgebäude, insbesondere wenn diehierzu erforderlichen Arbeiten nicht durch Zentfronen geleistet,sondern wie auch die Lieferung des Materials an Handwerkervergeben wurden. Weiterhin hatte die Zent alle zur Anlegungbzw. Erhaltung der Zentwege, Chausseen und Brücken erforder-lichen Kosten aufzubringen, ebenso die Ausgaben zur Setzungder Zentgrenzsteine; ferner die Kosten, welche aus Aulaß derVisitation der Zentarmatur, von Maß und Gewicht, von Mühlenund Eeuerstellen, bei Taxation der Lebensmittel, bei Streifzügen,Wolfsjagden und anderen sicherheitspolizeilichen Unternehmungenentstanden, ebenso die zur Bekämpfung von Viehseuchen be-nötigten Gelder. Auch Militärtransportleistungen, Fourage- undServicegelder, Durchmarschkosten und Katurallieferungen er-scheinen bisweilen als Zentsaehe. Endlich hatten die Zentendie von ihnen aufgenommenen Kapitalien zu verzinsen undzurückzuzahleu.

Unter den Einnahmen der Zentkassenrechnungen erscheinenzunächst die Inquisitionskosten, soweit sie vom Verurteilten oderdessen Erben erlangt werden konnten; sodann der nicht herr-schaftliche Anteil an den Geldstrafen'), die von dem Zent- undLandgerichte oder an dessen Stelle bei der oft allzu langenHinausschiebung der Abhaltung jenes Gerichtes vom Amteunter Zuziehung des Zentgrafen und von 2 oder 4 Schöffenfür Übertretung der Zentartikel und bestimmter l 2 ) Polizeiver-ordnungen verhängt wurden.

l ) ln einigen Zenlen gebührten diese Strafgelder jedoch noch denSchöllen als Diäten. In der Zent Eschau gehörten auch die nicht un-bedeutenden Währschaflsgebühren unter die Einnahmen der Zenlkasse.

s ) a) Wer nicht alsbald das Fehlen eines Gütergrenzsteines demnächsten Landschöffen anzeigt, hat 30 Kr. Strafe in die Zentkasse zuzahlen, b) Jeder Zentuntertan hat jährlich 6 Spatzenköpfe an den Zent-grafen zu liefern oder für jeden fehlenden 6 Kr. in die Zentkasse zuzahlen. Beim Zenl- u. Landgericht in Erbach u. Reichelsheim v. 1787publizierte Polizeiverordnungen.