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I. DIE GERICHTSHERRSCHA.FT.
Als Organisation auf dem Gebiete der Gerichtsverfassungwurden die Zenten als überflüssig und hinsichtlich ihrer ver-schiedenen Funktionen unverträglich mit der neuen Staatsver-fassung aufgehoben durch Beschluß der großherzogl. hessischenfür das Fürstentum Starkenburg augeordneten Regierung vom27. April 18110; soweit sie dagegen als „Vereinigungen mehrererGemeinden sich auf Gemeindezwecke bezogen“, durch Art. 9des großherzogl. hessischen Gesetzes, die Gemeindeordnung betr.,vom 9. Juli 1821nachdem bereits durch Großherzogl. Ver-fügung vom 27. April 1821 die Aufhebung der Amts- undZentkassen verordnet worden war * * 3 ).
Als Zentherren besaßen die Grafen zu Erbach überall denWildbann und die forstliche Hoheit wie die Fischerei, in frenul-vogteilichen Distrikten jedoch meist nur in beschränktem Um-fange 4 ).
C.
Mit Vogtei verband man in Franken insbesondere 5 ) einendoppelten Begriff. Zunächst verstand man darunter die Vogteiüber die Gerichtsherrschaften der geistlichen Stifter und Klöster.
‘) Die Zent Eschau im Spessart gemäß Reskript des Präfekten desDepartements Aschaffenburg v. 22. Juli 1812.
Archiv d. großh. hess. Gesetze u. Verordn. 111 (1835) S. 363.
:l ) vgl. Erbach (Amt) Cent; die Passiva und etwaige Aktiva warenauf die Orte zu verteilen, welche zu der betr. Kasse bis dahin beitrags-pflichtig waren.
4 ) Über hohe u. niedere Jagd und Fischerei in unserem GebieteSimon 30. — „Jagdrecht von Centrechtswegen“: Archiv f. hess. Gesell,u. Altert. XI 604. („Zentobrigkeit an den Bergwerken“: Schneider, Er-bachische Historie (1736) Urk. S. 559). — Anf. 18. Jahrh. wird von Seitender Gr. v. Ingelheim als Vogteiherrn von Würzburg bestritten, „daß dieCent das hohe Jagdwesen nach sich ziehe“; F. Rubr.: Adel. — FrüherEchter-, später Ingelheimsches Lehen zu Würzberg (Fürst!. Leining. Archivzu Amorbach) .
5 ) Über die sonstigen zahlreichen Bedeutungen von Vogtei vgl. z. B.Ertel bei Schneidt, Thes. jur. francon. I, 3267 f. Die Bezeichnung des Zent-