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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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I. DIE GERICHTSHERRSCHA.FT.

Als Organisation auf dem Gebiete der Gerichtsverfassungwurden die Zenten als überflüssig und hinsichtlich ihrer ver-schiedenen Funktionen unverträglich mit der neuen Staatsver-fassung aufgehoben durch Beschluß der großherzogl. hessischenfür das Fürstentum Starkenburg augeordneten Regierung vom27. April 18110; soweit sie dagegen alsVereinigungen mehrererGemeinden sich auf Gemeindezwecke bezogen, durch Art. 9des großherzogl. hessischen Gesetzes, die Gemeindeordnung betr.,vom 9. Juli 1821nachdem bereits durch Großherzogl. Ver-fügung vom 27. April 1821 die Aufhebung der Amts- undZentkassen verordnet worden war * * 3 ).

Als Zentherren besaßen die Grafen zu Erbach überall denWildbann und die forstliche Hoheit wie die Fischerei, in frenul-vogteilichen Distrikten jedoch meist nur in beschränktem Um-fange 4 ).

C.

DIE VOGTEI.

I. BEGRIFF DER VOGTEI.

Mit Vogtei verband man in Franken insbesondere 5 ) einendoppelten Begriff. Zunächst verstand man darunter die Vogteiüber die Gerichtsherrschaften der geistlichen Stifter und Klöster.

) Die Zent Eschau im Spessart gemäß Reskript des Präfekten desDepartements Aschaffenburg v. 22. Juli 1812.

Archiv d. großh. hess. Gesetze u. Verordn. 111 (1835) S. 363.

:l ) vgl. Erbach (Amt) Cent; die Passiva und etwaige Aktiva warenauf die Orte zu verteilen, welche zu der betr. Kasse bis dahin beitrags-pflichtig waren.

4 ) Über hohe u. niedere Jagd und Fischerei in unserem GebieteSimon 30.Jagdrecht von Centrechtswegen: Archiv f. hess. Gesell,u. Altert. XI 604. (Zentobrigkeit an den Bergwerken: Schneider, Er-bachische Historie (1736) Urk. S. 559). Anf. 18. Jahrh. wird von Seitender Gr. v. Ingelheim als Vogteiherrn von Würzburg bestritten,daß dieCent das hohe Jagdwesen nach sich ziehe; F. Rubr.: Adel. FrüherEchter-, später Ingelheimsches Lehen zu Würzberg (Fürst!. Leining. Archivzu Amorbach) .

5 ) Über die sonstigen zahlreichen Bedeutungen von Vogtei vgl. z. B.Ertel bei Schneidt, Thes. jur. francon. I, 3267 f. Die Bezeichnung des Zent-