Druckschrift 
Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
Entstehung
Seite
80
Einzelbild herunterladen
 

80

I. DIE GERICHTSHERRSCHAFT.

dem 15. und 16. Jahrhundert die Niedergerichtsherrschaft über-haupt mit Vogtei bezeichnet, ohne Unterschied, ob sie sich imBesitze von geistlichen Korporationen oder weltlichen Herrenbefand 1 ).

Damit haben wir die zweite Bedeutung des Wortes Vogteiin Franken angedeutet. Während Vogtei im späteren Mittelalterinsbesondere nur einen bestimmten aus der Niedergerichtsherr-schaft abgeleiteten fest begrenzten Teil derselben bezeichnet,ist seit etwa dem 15. und 16. Jahrhundert Vogtei in Frankenganz allgemein die Bezeichnung für die volle Niedergerichts-herrschaft im Gegensätze zur Zentherrschaft.

II. DIE ORGANE DER VOGTEIHERRSCHAFT.

Während das räumliche Substrat der Vogtei bereits früherbetrachtet wurde, ist an dieser Stelle ein kurzer Überblick überdie Untergeiichtsorganisation erforderlich.

1. Regelmäßig waren die sämtlichen unmittelbaren Zent-untertanen einer Zent, d. h. die der Zentherrschaft auch hin-sichtlich der Vogtei unterworfenen Zentmänner, zu einem ein-heitlichen Untergericht, dem sog. Landgericht, zusammengefaßt 2 ).Neben diesem herrschaftlichen Landgericht, dessen Sitz mit demdes Zentgerichtes zusammenfiel, und welches regelmäßig amTage vor dem Zentgericht abgehalten wurde, bestanden dieVogteigerichte der fremden Vogteiherrschaften, welche innerhalbdes Zentbezirkes Vogteiuntertanen besaßen. Ebenso bildeten diein fremden Zenten gelegenen erbachischen und breubergischenVogteiorte besondere Vogteigerichtsbezirke, welche bald ein Dorf,

ehern, z. t. erb. Amt Habitzheim: erstere sollen auch fernerhin fauthaftsein mit Diensten und Atzungen nach faudie recht, letztere soll man beiihrer Freiheit lassen. Vgl. Hallwachs, de cent. illim. (1746) 60.

) v. Epplen, Gesch. d. Landeshoheitsstreiligk. 18. Ertel, Praxisaurea (1722) 2 f. Schneidt, Thes. jur. franc. I, 3273 u. a.

*) So auch im 18. Jahrh. in der Zent Reichelsheim, während hierim 16. Jahrh. vier besondere erbachische Untergerichte bestanden. Da-gegen gab es im 18. Jahrh. in der Zent Michelstadt zwei erbachischeUntergerichte. Heyl, SLB. LTA.