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bald mehrere umfaßten, bald allein dem Hause Erbach , balddiesem in Gemeinschaft mit anderen Herrschaften gehörten.
Seitdem sich im 16. und in der ersten Hälfte des 17. Jahr-hunderts das Amt zum ordentlichen Gericht erster Instanz inZivilstreitigkeiten ausgebildet hatte und insoweit an die Stelleder Unter-, Land-, Herren- oder Yogteigerichte getreten war,beschränkte sich deren jurisdiktioneile Kompetenz auf die Ver-hängung von geringen Geldstrafen in niederen Strafsachen, so-weit dieselben nicht zu den sog. Zentartikeln oder zur Zuständig-keit der gemeindlichen Haingerichte gehörten 1 ). Außerdem wurdendie vakant gewordenen Schöffenstellen wieder besetzt, die neuen
‘) Angegeben werden regelmäßig: geringe Frevel, soweit das Hain-gericht nicht zuständig, Scheltworte, auch wenn einer den andern Lügengeheißet, und Schläge, so nicht blutrünstig mit ungebeßerter Hand, Haus-streitigkeiten und Feuersgefahrsachen, Einweiden (1 lb Heller), über dieMarksteine zackern (1 lb), Beschuldigung, daß einer einen Marksteinweggetan (2 lb), Kirschenbaum abschlagen (1 lb), wer etwas rugharesverschwiegen (o fl.): Landger. Reichelsh. 1784. — In den Untergerichtender Zent Reichelsh. Geldstrafen bis zu 3 lb Heller, während die fremdenVogteilierren fiis zu 10 lb strafen wollten. Heyl, SLB. — Brensbach :Zänkereien, Real- et Verbalinjurien und Feldfrevel. Heyl, SLB. — Landg.Erbach 1712: bis zu 6 lb Heller, Ldg. Eschau (2. Hälfte 17. Jahrh.): biszu 10 lb. II. Landgerichtsprotokolle der betr. Ämter. — Als Ausnahme vondem sonst anerkannten Satze ne bis in idem (vgl. Knapp, Würzburg .Zenten II (1907) 287) findet sich in Mömmlingen die Befugnis der Vogtei-herrschaft Breuberg, ,,daß alle Bueßen, so zu Ostheimb an der mainzischenCent vorbracht, auch am breuberg. Dorfgericht zu Mömml. wiederum zuruegen und zu bueßen“ seien (1617). — Mit Rücksicht auch auf die Ab-grenzung der örtlichen Zuständigkeit von Zent- und Vogteigericht vgl.folg. Auszug aus dem Vertrage zwischen Kurmainz und Erbach , der Cent-artikul halben, v. 20. III. 1607 (als Interpretation des Heppenheimer Zent-weistumes von 1430 art. 4—6, bei Grimm, Weist. I, 464f.): „Weil dasbekannte Weißthumb v. 1430 außerhalb der Bannzäune alle Mißhandlungen,auch geringe schlägereyen und Schmähungen ohne Unterschied der oberenoder anderen Dörfer der Centh zu richten und schlichten ausdrücklichheimspricht, so ist es allerdings dabei gelassen, in den Fällen aber, welcheinwendig der Bannzäune, wie sie jetzt stehen, und weiters nicht exten-diert noch verstanden werden sollen, sich zutragen, soll es hinfüro mitdenselben folgendergestalt gehalten werden: daß alle die Fäll, so nachder pfälzischen Malefizordnung für malefizisch und strafbar gehalten, wie
Killinger, Die ländl. Verfassuug. 6