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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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I. DIE GERICHTSHERRSCHAFT.

Untertanen, die Landsiedel 1 ), sowie die Beisassen und Judenverpflichtet 2 ).

Weiterhin wurden die Wehrschaften (Auflassungen) 3 ) überVeräußerungen der liegenden bürgerlichen wie herrschaftlichenund sonstigen schatzungsfreien Güter erteilt, weshalb bei allenKontrakten über Immobilien Gerichtsschöffen zugezogen werdenmußten. Endlich wurden die Brotwieger, Fleischschätzer, Brunnen-meister und sonstige Aufseher bestellt und verpflichtet. DieFunktionen dieser Untergerichte waren daher nicht nur juris-diktioneller, sondern auch verwaltungsrechtlicher Natur.

Die Unter-und Vogteigerichte, ehemals jährlich mehrmals 4 ),im 18. Jahrhundert nur alle 2 bis 4, andere nur alle 15 bis20 Jahre einmal zusammen tretend, waren 3 Tage vorher zuverkünden, während für das Zentgericht 8 Tage erfordert wurden.

auch nit weniger diejenige, da einer den andern unversehener oder un-verwarneter fürsetzlicher weiß überfällt, angreift, schlägt, sticht oderwirft, uff die Centh gehörig und für derselben erörtert; aber alleandere Schlägereien, stich, würff und bluthristen, darauf kein Todesfallentstanden, sie geschehen mit gebesserter Hand oder nicht, für civil ge-achtet und durch die ordentliche gerichten gestraft urtd geschlichtetwerden, und also damit der 4., 5. und 6. Artikul des Centhweißlhumbserklärt und erläutert seyn soll. publicirt vifen Landtberg bey gehaltenerordinari Rueg Centh. 1: F. Schönberg, (Amt-)Cent.

) Landsiedel nannte man diejenigen Auswärtigen, welche in demGerichtsbezirk Immobilien besaßen; sie wurden, wenn sie zum erslenmalegewehrt wurden, vorgelesen, und hatten Handtreue zu geben, daß sie inallen Stücken getreu und gehorsam sein wollten, wofür jeder dem Be-amten 20 Kr. zahlen mußte. Heyl SLB. Brensh. u. Keinsb. Es handeltesich lediglich um eine besondere Bezeichnung für Ausmärker oder Forensen,nicht um ein Besitzrecht.

) Die Angelobgebühr neuer Untertanen betrug beim Ldger. Reichelsh.1784: 20 Kr. dem Amte.

) vgl. Erb. Ldr. 94. 380. Maurer, Gesch. d. Frohnhöfe IV 144. DieWährschaftsgebüliren betrugen z. B. beim Ldger. Reichelsh. bis ca. 1750l ji Wein und 4 Zapfen Weck, seitdem 8 Batzen; beim Zent- u. Ldger.Eschau waren sie abgestufl derart, daß bei Immob. im Werte v. 510 fl.:10 Kr., v. 10 25 fl.: 15 Kr., 2550: 20, u. s. f. bis 100 fl. und mehr: 1 fl.zu entrichten waren, außerdem für den vom Zentgrafen bzw. Schulth. zureichenden grünen Zweig 4 Kr.

J ) z. B. Landgericht Beerfelden 4mal jährlich. LTAXI.