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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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I. DIU GERICI1TSHERRSCIIAFT.

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Ordnung sei jedoch nie in Anwendung gekommen; jeder habeSchafe gehalten, soviel er gewollt und gekonnt.

Die andere, die positive Seite der herrschaftlichen Schäferei-gerechtigkeit betreffende Beschränkung lag in dem Institut derHeeg- oder Bannweide. Jedembegüterten, frohnbares Zugviehhaltenden Untertane war nämlich ein bestimmter, in der Näheder Hofraithe befindlicher Güterteil zur ausschließlichen Weidefür das fronbare Zugvieh des Gutsbesitzersaus besondrer herr-schaftlicher Gnade eingeräumt. Dieser abgesteinte Distrikt,welcher die Bezeichnung Bann- oder Hegweide trug, durftevon der herrschaftlichen Schäferei, soweit er aus Wiesen be-stand, von Mariae Verkündigung bis Martini (25. März bis11. November), soweit er Ackerfeld enthielt, von Georgi bisMichaelis (23. April bis 29. September) nicht betrieben und eben-sowenig von dem Vieh der Gutsnachbarn beweidet werden. Alleaußerhalb dieses Bezirkes liegenden Gutsteile führten den NamenKoppelweide oder allgemeine Weide. Auf diese GüterstückeAckerfeld, welches eingesäet und noch nicht abgeerntet war,ausgenommen durften die herrschaftliche Schäferei zu allenZeiten des Jahres und ebenso alle Dorfeinwohner ihre fron-baren Zugtiere sowie alles andere Vieh zur Weide treiben. NachMichaelis (29. September) und nach Martini (11. November)wurde auch die Heeg- oder Bannweide wieder als allgemeineKoppelweide benützt und bis zu Mariae Verkündigung (25. März)oder Georgi (23. April) des nächsten Jahres, jenachdem dieeinzelnen Teile der Hegweide Wiesen oder Ackerfeld waren,von den herrschaftlichen Schäfereien betrieben.

Zum Schutze des gegen Ende des 18. Jahrhunderts zurHebung der Landeskultur eingeführten und durch die Landes-herrschaft eifrig geförderten Kleebaues wurde die Hegezeit fürdie Kleeäcker, deren Beweidung die Beständer der herrschaft-lichen Schäfereien wie bei zu Hegweiden gehörigen Wiesenfür die Zeit von Michaelis (29. September) bis zu Mariae Ver-kündigung (25. März) beanspruchten, auf die Zeit von PetriCathedra (22. Februar) bis Martini (11. November) verlängert,und ferner für diese verkürzte Weidezeit den Schäfereibeständern