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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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DIE HUBGÜTER.

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Regel, daß auf einen Hübner eine Hube kam. Wie jedoch einHübner 2 und mehr Huben besitzen konnte, so fanden sichnicht selten andrerseits geringere Hübner mit nur 1 ls, 2 /s, V.3,3 U Huben. Auch konnte ein Bauer mehrere solche, zu ver-schiedenen Huben gehörige Teile besitzen. Im Amte Reichen-berg und der Zent Keinsbach rechnete man schon zu Anfangdes 18. Jahrhunderts nur nach Yiertelsgütern, und Bauern mithalben Viertelsgütern waren dort um die Mitte des Jahrhundertskeine Seltenheit.

Einen Einblick in den Umfang der Güterteilung könnenwir aus folgender Zusammenstellung über das Verhältnis der Zahlder Hubgüter zu derjenigen der Hübner entnehmen. Danachkamen 1 ) im

Amte

Erbach

Michelstadt

König

Schönberg

Reichenherg

auf erb. Huben Hübner

47 3 U (1708); 1708 : 48; 1801 : 54

16 l U (1745); 1745 : 10.

37 (1708); 1708:26; 1745:37

17V2

119 (1718); 1718:156.

9 40

ca. --- (1718); 1718 : ca. 128.

Brensbach u. Nieder-keinsbach mit Zent

Keinsbach

~ (1718); 1718:43.

Fürstenau ca. 105 (1718); 1718 : ca. 90.

Eine Güterzersplitterung hatte bereits vor dem 30 jährigenKriege in größerem Umfange bestanden 2 ). Dieser hatte im allge-meinen zur Folge, daß Teilgüter und losgetrennte Stücke mit demHauptgute wieder vereinigt wurden. Da jedoch Vermessungender Güter nicht stattgefunden hatten, und auch die Gültbücher

*) vgl. inslies, die Designationen der frohnbaren Hubgüter in LTA. I,XI (d. a. 1718): Fasz. Erb. (Amt) Frohndwesen; Ileyl, SLB. Auch diefronfreien und in der Fron moderierten erbach. Güter sind hierbei be-rücksichtigt.

2 ) Für d. 15. Jahrh. vgl. z. B. Weist, d. Zent Beerf. v. 1450 bei

Simon, Urk. S. 264.