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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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164
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III. DIE GRü.N'DIIKRRSCHAFT.

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kein Verzeichnis der einzelnen zu den Huben gehörigen Län-dereien enthielten, sondern sie lediglich unter einer bestimmtenBezeichnung, meist nach dem .Namen eines ehemaligen Besitzers^mit den darauf ruhenden Lasten aufzählten, der Ländereibestanddaher, soweit er nicht lediglich im Güterstriche lag, oft nurtraditionell feststand, so waren infolge der durch den Krieg be-wirkten Entvölkerung und der hiermit um sich greifenden Un-kenntnis über die Zugehörigkeit einzelner Gewanne bei derWiederbcsiedelung des Landes vielen Huben oft erhebliche Teile,z. B. der Güterwald, entzogen und von einem Nachbar ange-eignet worden. Hie im Gültbuche verzeichneten Lasten aberblieben für die vergrößerte und die verkleinerte Hube dieselben.Vom Grundsätze der gleichen Belastung der Güter eines Dorfesausgehend, suchte man der auf die geschilderte Art entstandenenUngleichheit der Lasten zu Anfang des 18. Jahrhunderts imInteresse der Herrschaft wie des Hübners dadurch abzuhelfen,daß man durch Vermessung den Ländereibestand der Güter un-gefähr auf gleichen Umfang brachte. So wurden 1700 in Lauer-bach die dortigen Güter und Grundstücke zusammengeworfenund in vier arrondierte Komplexe ausgeteilt, auf welche die bis-herigen Lasten gleichmäßig verteilt wurden. Doch war ein solchrationelles Verfahren nicht immer erforderlich und möglich,und beschränkte sich auf eine Ausgleichung zwischen einzelnenGütern)

Allein, gab es bereits im 16. Jahrhundert einige Dörferohne Hubgüter (Schönberg, Stockheim, Dorf Erbach ), so findensich in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts in einer größerenZahl von Orten einzelne von Huben losgerissene Parzellen, welcheohne Zusammenhang mit einer Hube beliebig veräußert undverteilt werden konnten. Auch kamen Teilungen von Güternseit etwa der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts häufiger vor,wenigstens in den fruchtbaren Gegenden. Die in der Geschlossen-heit begründeten Beschränkungen wurden aufgehoben durch dieGroßherzogi. liess. Verordn, v. 9. Febr. 1811, doch wurde an

*) vgl. die oben S. 159 n. 3 gen. Prozeßakten über Untersensbach.Ähnlich in Steinbach, Momart , Weidengesäß u. a. 0.