DIK HUBGÜTKK.
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der Unteilbarkeit der Güter in unfruchtbaren Orten der Sittegemäß auch weiterhin häufig festgehalten >).
Im Amte Wildenstein im Spessart fanden sich in zwei Ort-schaften bereits seit Ausgang des 16. Jahrhunderts keine ge-schlossenen Huben mehr, sie waren zerrissen oder zerteilt; inden übrigen Dörfern dagegen gab es 1736 noch einige ganze,hauptsächlich aber Viertel- und Achtelgüter 2 ).
Ebenso konnte man von den Gütern in der HerrschaftBreuberg „nicht eigentlich sagen, wie groß sie seien oder seinsollen, weil niemals eine accurate Messung geschehen, so sindsauch keine Hubgüter außer zu Kimbach , und haben die Unter-tanen Erlaubnis Stücker aus ihren Gütern zu verkaufen, daheromancher hier und da so etwas zusammen kauft und sodann einenPflug führt“ (1718).
Gegen Ende des 18. Jahrhunderts gelangten mit Klick sichtauf die stetig zunehmende Bevölkerungszahl und die auch nachder 1775 f. erfolgten Einführung des Kleebaues noch sehr extensivgebliebene Wirtschaftsweise auf den Hubgütern folgende „Staats-wirtschaftsverbesseruugsvorschläge“ zur Erwägung: es solltendie Hubgüter, u. zw. eiu starkes Gut in zwei Teile geteilt, voneinem geringeren aber i U und von einem noch schwächeren nachProportion Va oder auch '/« abgenommen, und beide letzterenGütergattungen mit Einspännigen besetzt, jedoch vor allen Dingendiesen solche Ländereien angewiesen und eingeräumt werden,die wegen ihrer steinigen oder sumpfigen Lage usw. die Guts-besitzer bisher wenig oder nicht gebaut, folglich ihnen auchfast gar nichts eingetragen haben, welche Felder aber, wenn siegesäubert, die Sümpfe ausgetrocknet und nach Verlauf etlicherJahre in gutem Bau seien, iln’en Nutzen bringen, mithin die ansolche verwendete Arbeit und Mühe reichlich belohnen würden 3 ).
’) Beck u. Lauteren, Erb. Ldr. 367. v. Miaskowski, Das Erbrechtund die Grundeigentumsverteilung im Deutschen Reiche I (1882i 144 f.,II (1884) 151, 181, 194 f.
*) LTA. XI. Amtsberichte v. 1733 u. 1735.
3 ) F. Erbach-Erbach, Polizeisachen (Promemoria ohne Angabe vonZeit und Verfasser).