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Als gegen Mitte des 18. Jahrhunderts die bespannten Unter-tanen der Herrschaft Breuberg sich wegen allzu ungleicher Aus-teilung der herrschaftlichen und dienerschaftlichen Fronen be-schwerten mit der Anzeige, daß die Güter täglich mehr verteiltwürden und in die Hände von Leuten gelangten, welche keinZugvieh hielten oder sonst fronfrei wären, wodurch die bespanntenUntertanen unter der Fron endlich ganz erliegen müßten, wurde1752 beschlossen, durch eine Regierungsverordnung alle weiterenGüterteilungen bei Konkursen, anderen Käufen, Vertauschungenund Erbteilungen in Ansehung eines jeden Stückes, wie dessenGröße in einer contiguität dermahlen sei und in den Gewann-büchern stehe, bei Strafe den Zentschultheißen als Aufsehernund den Besitzern zu verbieten und zugleich hinsichtlich derbereits verteilten Güter ein einjähriges jus retractus für den-jenigen, der schon einen Teil des Stückes besitze, oder, wenndieser nicht retrahieren wolle oder könne, für den nächstenAnlieger, der sich zuerst darum melde, mit dem Vorzug vorallen andern Gattungen von Vorkäufern einzuführen, welcheretrahierte Güter sodann dem Retrahenten im Kataster unterdas Stück, zu welchem er sie retrahierte, zugeschrieben und vonihm nicht wieder anders als mit diesem Stück verkauft nochnach seinem Tode verteilt werden sollten 1 ).
Als grundherrliche Lasten erscheinen die Gülten und Zinsen,das Hubholz, Laudemien und Herdrecht; Fronen wurden demGrundherrn als solchem nicht geschuldet.
Die Martinizinsen oder ständigen Gülten und Zinsen lagenihrer Natur nach auf dem ganzen Gute und allen Teilen des-selben; deshalb konnte im Falle einer Teilung des Gutes derGrundherr sich an jeden Teilhaber halten 2 ). Ihr Betrag richtetesich im allgemeinen nach dem Inhalte der aus dem 16. und
‘) Außerdem sollte das Jurisdiktionalamt sich gutachtlich äußern,wieviel Morgen Land einem Handfröner frei zu gestatten, und in welchemMaße dieser von seinen übrigen Gütern zur Konkurrenz bei den Fuhr-fronen heranzuziehen sei. F. ßreub. Meliorat. Spec. Act. d. d. Höchst20. Aug. 1759, XXII.
! ) Erb. Ldr. 371. Doch wurden bei Güterteilungen mit behördlicherErlaubnis diese und die sonstigen Lasten proportional verteilt.