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III. DIE GRUNDHERRSCIIAFT.
Andrerseits aber läßt sich jene Erscheinung, soweit dieneuen Hofgüter 2—4 Huben umfaßten und ferner soweit siezu Temporalbestand oder schließlich auch zu Erbbestand ver-geben wurden, mit dem in Niedersachsen im 12. und 13. Jahr-hundert stattgehabten Vorgänge vergleichen, der als Auflösungder Villikationsverfassung und Ausbildung der sog. neuerenGrundherrschaft sich charakterisiert: Bildung größerer Güteraus mehreren bisherigen Hufen, ihre Begebung an freie Bauern,Verschlechterung ihres bisherigen Besitzreehtes zu bloßer Zeit-pacht. Allein auch dieser Vergleich ist nicht zutreffend.
Es handelt sich vielmehr um einen Vorgang eigener Art:um eine Wiederverstärkung der gr und herrlichen Basis der Herr-schaft, jedoch innerhalb des Rahmens der südwestdeutschenAgrarverfassung.
Die auf den herrschaftlichen Domänen (S. 146) betriebeneWirtschaftsform war nicht überall, aber zu Ausgang des 18. Jahr-hunderts überwiegend Dreifelderwirtschaft. Insbesondere wurdeauch auf die Viehzucht großes Gewicht gelegt 1 ). Einige Höfenahm gegen Ende des 18. Jahrhunderts Graf Frauz zu Erbach-Erbach , ein eifriger Förderer der Bodenkultur, in Selbstverwal-tung als Musterwirtschaften für die Untertanen 2 ).
Einen Einblick in die Wirtschaftsführung auf 5 Hofgüternum 1732 gibt nebenstehende Tabelle. 3 )
IV.
Im Gegensätze zu den zu geschlossenen Hubgütern undHöfen gehörigen Ländereien standen die sog. „frey eigentümb-lichen“ Grundstücke, in Wiesen, Gärten und Äckern bestehend,zu welchen aber auch die nicht zu Huben und Höfen gehörigenHäuser und Hofstätten zn rechnen sind, soweit sie nicht Eigen-tum der Grundherrschaft waren.
') Beispiele für die Wirtschaftsführung auf einigen erhach. Hof-gütern im 18. Jahrh. behandelt Sehner, Landwirtsch. im Kreise Erbach (Diss. 1904).
s ) Dieffenbach, Graf Franz zu Erbach-Erbach (1879) 37.
3 ) LTA. IX.