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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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III. DIE GKLWDHERRSCHAFT.

Derartige walzende Grundstücke bildeten in einigen Ge-markungen 1 ) die Regel, waren jedoch in den meisten Dörfernder Grafschaft entweder nicht oder doch nur vereinzelt vor-handen. Sie waren durch Zersplitterung von Huben, Abtrennungeinzelner Stücke davon oder von Allmenden, bisweilen auchvon Höfen oder herrschaftlichen AVießen entstanden; sie warenfrei veräußerlich und teilbar, mit Zinsen und Gülten, und woDreifelderwirtschaft und Gemengegelage der Äcker bestand, mitflürliclier Ifacht belegt 2 ).

Sodann lasteten auch auf den bebauten wie unbebautenHofstätten, welche sich außerhalb der Huben und Höfe invielen, jedoch nicht in allen Dörfern, und meist nur in sehrgeringer Anzahl befanden, besondere Gülten, regelmäßig in Geldund einem oder zwei Hühnern bestehend, bisweilen auch einigeHandfrontage 3 ). Auch auf den einzelnen Gärten lasteten be-sondere Gülten 4 ).

Für die Besitzer jener Hofstätten und Häuser bestandnach der Untergerichtsordnung von 1552 die Pflicht, sie ord-nungsgemäß instand zu erhalten und ohne Vorwissen und Ver-willigung der Herrschaft nicht zuverändern; die Erben desBesitzers batten binnen Jahresfrist für die AViederbesetzung zu

') In den Städtchen, im Dorf Erbach, Stockheim, Schönberg, Eschau ,Hofstätten, in geringerem Maße in König, wo es 1708 bereits Äcker von*/i 2 und */»« Morgen gab, Brensbach u. a.

2 ) Daneben aber gab es in Brensbach vereinzelt Äcker, welchemanerbachisch frey nannte, weil sie keine Grundbeschwehrung aufsich trugen. Heyl SLB.

3 ) So haften nach dem Gültbuch des Amtes Erbach v. 1611 z. B.in Güntherfürst auf 1 Hofstatt, worin der Censit wohnt, 1 fl., 1 Faß-nachtshuhn und 1 Sommerhahn; in Ebersberg von 1 Hofstatt 10'/* alb.u. 1 Faßn. usw. Je 2 Frohntage, 1 im Heu und 1 in der Erndte zuverrichten, haften auf 12 erb. Hofstätten in Stadt und Dorf Erbach undLauerbach, je 2 oder 5 auch auf einigen frh. echterischen Hofstätten.F. Amt Erbach, Allerlei Gefälle, 5.

4 ) z. B. Gültbuch des Amtes Reichenberg v. 1709 p. 11: X gibtvon 1 Hausplatz, den die Herrschaft ihm von der sog. Amtswiese ver-kauft hat, 15 alb. Gülten, 1 Faßnachtshuhn, 1 Hahnen mit ihren Rechten;ferner aus einem Garten, den er aus einem gräfl. Stück Wiesen gemacht,22 alb. 4 Gülten. F. Erb.-Erb. Polizeis. 2.