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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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WALDMARKMW

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sorgen, ähnlich wie bei den Hüben,damit der Herrschaftund der Gemein an gepürlicheu Diensten und Hülf nit ab-gehe).

Mit den bisher besprochenen Huben, Höfen, walzendenGrundstücken, Hofstätten und Häusern sind jedoch die Modali-täten der Grundherrschaft noch keineswegs erschöpft.

Hervorzuheben sind vielmehr noch die sog. herrschaft-lichen Waldmarken. Dies waren aus dem herrschaftlichen Waldeabgesteinte Stücke Land von sehr verschiedenem Umfange,welche an Angehörige der ländlichen Bevölkerung zu erblichemdinglichen Besitzrecht, meist aber zu Eigentum, bisweilen unterVorbehalt der Wiederaufkündigung, gegen einen sog. Grund-zins, der hauptsächlich in Geld, bisweilen außerdem in einigenHühnern bestand, verliehen waren. Auch bei Eigentum desBesitzers wurden diese Grundstücke stets als herrschaftlicheWaldmark oder als Herrenmark besonders gekennzeichnet. Sielagen nicht in der Schatzung, ihre Besitzer waren häufig, abernicht immer auch von Zentanlagen und Fronen befreit und oftder nächstliegenden Gemeinde angegliedert. Nur selten handeltees sich hierbei um größere Güter * 2 ), meist um vereinzelte kleineHausplätze mit etwas Garten- und Ackerland, bisweilen umgrößere zusammenhängende Ansiedelungen dieser Art 3 ).

*) Erb. Ldr. 100. Untergerichtsordn. Tit. 13.

2 ) So entstand 1563 durch Anlegung von 4 Gütern Oberrohrbach;in Hiltersklingen gab eseine Waldmark, welche etwa einer Viertels-hube gleichkam, usw. LTA. I 239; Heyl, SLB. Reichenb.

3 ) z. B. die Dörfchen Hinterbach, Raubach, mit zus. 61 Einw. imJ. 1806; ferner Neudorf bei Steinbuch: hier waren seit 1721 von einemin der Gemarkung Steinbuch gelegenen herrschaftlichen Walde Stückezu je 3 oder 4 Morgen Land an Untertanen um 6 fl. pro Morgen zuEigentum verkauft worden. Der Käufer versprach, ein Wohnhaus daraufzu bauen und das Land als Feld zu bewirtschaften, sodann als Grund-zins auf Martini jährlich von dem Hause 30 Kr., 1 Faßnachtshuhn und1 Sommerhahn, 1 großes Simmer Forsthaber, und von jedem MorgenLand 15 Kr. zu entrichten. Als Einspännige waren sie handfronpflichtigund zahlten 1801 dafür 3 fl. Frongeld. Der Zehnte gehörte als Wald-markszehnt ausschließlich der Herrschaft. Sodann solltedas verkaufteStück Wald künftig mit dem Recht einer Waldmark consideriret und

Killingeri Die ländl. Verfassung. 13