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SCHLUSS.
lieh schwachen Landgemeinden in weitem Umfange entlastend.Außerdem lernten wir einige Zenten als Markgemeinden kennen.
Die der Zentgemeinde obliegenden wirtschaftlichen Lastenstanden allerdings hinter den in der Vogteiherrschaft begrün-deten Verbindlichkeiten und Beschränkungen erheblich zurück.
Im wesentlichen völlige Übereinstimmung mit dem übrigenSiidwestdentschland zeigt diejenige Rechtsinstitution, welchetrotz ihres Inhaltes den perhorreszierenden Namen Leibeigen-schaft führte. Wie auf ihren Inhalt, so bezieht sich diese Über-einstimmung auch auf die territorialpolitischen Bestrebungen nachräumlicher Abschließung von Landeshoheit und Leibherrschaft.
Mehrfache Besonderheiten dagegen bestehen hinsichtlichder Grundherrschaft.
Zunächst ist hinzuweisen auf den Gegensatz zwischen denlastenpflichtigen und im Eigentum der Bauern stehenden Hub-gütern und den mit Hofesfreiheit begabten, von Bauern höchstenszu erblichem dinglichen Nutzungsrechte besessenen Höfen, demprivilegierten Grundbesitze unsrer Gebiete.
Sodann lernten wir das Hubgut der odenwäldischen Ämterder Grafschaft hinsichtlich seiner in der Gebirgsnatur begrün-deten rechtlichen und räumlichen Geschlossenheit kennen.
Die Rechtssätze, welche die rechtliche Geschlossenheitund die beschränkte Teilbarkeit der Hubgüter, nicht auch derHöfe, normierten, fußten in der Vogteigerichtsbarkeit und warensomit öffentlich-rechtlicher Natur. Wir finden daher eine öffent-lich-rechtliche Grundherrschaft im Interesse der Prästations-fähigkeit der Hübner.
Aber nur insoweit war das Prinzip der rechtlichen Ge-schlossenheit mit der Folge der Individualsukzession festgehalteu,als es durch die Gebirgsnatur des Landes wirtschaftlich gerecht-fertigt war: in den ebenen fruchtbareren Gegenden nimmt dieTeilbarkeit überhand.
Die rechtliche Geschlossenheit und beschränkte Teilbarkeitder Hubgüter bewirkte die Scheidung der ländlichen Bevölke-rung in zwei wirtschaftlich-soziale Klassen : in Bauern und insolche Personen, die nicht Teil an einem Gute hatten, sondern