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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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SCHLUSS.

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vielleicht ein Haus und einige Grundstücke besaßen. Letzterewaren in einigen Ämtern ebenfalls Gemeindemitglieder, sog. ein-lezzige oder einläufige Untertanen; in anderen dagegen, wogrundsätzlich nur Hübner zu Gemeindsleuten und Untertanenrezipiert wurden, und das Gemeinderecht als selbständiges, ver-äußerliches und pfändbares Vermögensrecht behandelt wurde,standen sie außerhalb der Mitgliedschaft zur Landgemeinde alssog. Beisassen und Erbschutzverwandte. Territorialangehörigdemnach von festem, obrigkeitlich genehmigten und seitens derHerrschaft nicht beliebig aufkündbarem Domizile, waren auchdie letzteren, im Gegensätze zu den fremden, nicht im Inlandegeborenen und von inländischen Untertauen abstammenden,wenn auch gemeindeangehörigen Beisassen im engeren Sinne.

Die Höfe ließen sich in ältere und neuere teilen.

Unter den älteren aus dem Mittelalter stammenden Höfenwaren hervorzuheben die größeren im herrschaftlichen Eigen-betrieb stehenden oder kurzfristig verpachteten Hofgüter an denAmtsitzen, deren Bewirtschaftung mit den Fronen der Untertanenehedem erfolgt war und zum Teil noch erfolgte. Ihnen stehen diekleineren auf die einzelnen Orte zerstreuten Höfe gegenüber.

Die wichtigste Besonderheit unsres Gebietes aber bildetdie Nichtwiederbesetzung von 5060 im 30 jährigen Kriegevakant gewordenen Huben und die Verwendung dieses ehema-ligen Bauernlandes zur Anlegung und Vergrößerung einer Reihevon herrschaftlichen Hofgütern. Auf diese für Südwestdeutsch-land in solchem Umfange singuläre Erscheinung ist im folgendennoch zurück zu kommen.

Die Kameralfronen sind in Übereinstimmung mit demsonstigen Südwesten gerichtsherrlicher Natur. Als Besonderheitdagegen ist einerseits für die Grafschaft hervorzuheben dierechtliche Natur der Fronverpflichtung als auf den Huben,nicht auf den Höfen, ruhende vogteigerichtsherrliche Real-last, während andrerseits die Fronen in der Herrschaft Breu-berg als eine den Zenten obliegende und den Einzelnen inseiner Eigenschaft als Zentuntertan treffende Verbindlichkeitsich darstellen, von welchen jedoch diejenigen der Zentherr-