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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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SCHLUSS.

schaft gegenüber befreit sind, welche hinsichtlich der Yogteieiner fremden Herrschaft unterstehen; zu den eigentlichen Zeut-(Landes-) fronen dagegen sind auch diese sog. mittelbarenZentuntertanen verpflichtet.

Werden in der Herrschaft Breuberg, soweit sich sehenließ, Ackerspanndienste nicht geschuldet, so sind sie in derGrafschaft fast überall in ein jährliches Frongeld abgelöst. Imübrigen handelt es sich um Transportfuhren, welche aber mitAusnahme des Amtes Erbach und der Herrschaft Breuberg zumTeil ebenfalls gemäß den Fronakkordeu in ein Frongeld ver-wandelt oder nach Art und Umfang mehr oder weniger be-grenzt und festgelegt sind. Die Handfröner dagegen, im ein-zelnen zu den verschiedenartigsten Verrichtungen gebraucht,finden insbesondere auch bei dem Gutsbetriebe auf den herr-schaftlichen Hofgütern Verwendung.

Die Höhe der Fronen hält sich selbst in dem relativ amschwersten betroffenen Amte Erbach innerhalb des auch sonstin Südwestdeutschland beobachteten Maßes.

Betrachten wir nunmehr die ländliche Verfassung unsresGebietes im ganzen. In dieser Hinsicht ist als allgemeines Er-gebnis zunächst festzustellen, daß die Konstanz in den Verhält-nissen der ländlichen Bevölkerung in Übereinstimmung mit derEntwicklung im übrigen Südwestdeutschland im allgemeinengewahrt blieb. In den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhält-nissen der ländlichen Bevölkerung unsrer Territorien zeigen sichjedenfalls seit dem 15. Jahrhundert wesentliche Änderungen nicht;vom Bauernkriege blieben beide Gebiete unberührt. Innerhalbdieses allgemeinen Rahmens jedoch sind zwei Besonderheitenhervorzuheben.

Zunächst bilden die Territorialisierung der Leibeigenschaftund in gewissem Umfange auch der Erwerb fremdgrundherr-licher Berechtigungen durch die Landesherrschaft seit dem16. Jahrhundert beachtenswerte Momente einer Entwicklung,deren Ziel die Vereinigung der gesamten staatlichen und wirt-schaftlichen Macht gegenüber sämtlichen Untertanen in derHand der Landesherrschaft darstellt.