SCHLUSS.
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Denn -während für Siidwestdeutschland im allgemeinen diegegenseitige räumliche Durchkreuzung der drei Institutionendie Regel ist, bildet es in unseren Gebieten im 18. Jahrhundertdurchaus die Ausnahme, wenn ein erbachischer und breu-bergischer Untertan eine andre Herrschaft als seinen Landes-herrn zum Grundherrn oder zum Leibherrn besitzt. Die Regelist vielmehr, daß die „Herrschaft“ nicht nur Landes-, sondernauch Leib- und Grundherrschaft aller ihrer Untertanen ist.
Eine erheblichere Ausnahme hiervon besteht nur insoweit,,als die Durchkreuzung von Zent und Yogtei auch im 18. Jahr-hundert noch nicht ganz, immerhin aber infolge der auf Aus-gleich der „Vermischungen“ seitdem 15. Jahrhundert gerichtetenBestrebungen wenigstens für den größeren Teil unsres Gebietesbeseitigt ist.
Die zweite Besonderheit unsrer Gebiete aber betrifft dassogen. Bauernlegen.
Die Frage : warum unterblieb in Südwestdeutschland diefolgenschwere Verwandlung der Grundherrschaft in die nord-ostdeutsche Gutsherrschaft? hat Ruoff 1 ), soweit der Besitzstandder südwestdeutschen. Ritterschaft in Frage kommt, treffenddahin beantwortet:
soweit das südwestdeutsche Rittergut als ein ritterschaftlicherBesitz mit gerichtsherrlicher Streuverfassung sich darstellte, lagdas entscheidende Hemmnis für eine derartige Entwicklung imWesen eben dieser gerichtsherrlichen Streuverfassung;
aber auch soweit das südwestdeutsche Rittergut nicht bloßeinzelne auf den verschiedensten näheren und entfernteren Ge-markungen zerstreut liegende Güter, sondern eine ganze, bis-weilen zwei oder drei benachbarte geschlossene Gemarkungenals gerichtsherrliches Substrat umfaßte, scheiterte jene Ent-wicklung an der Kleinheit des Rittergutes; denn ein Teil deran sich schon relativ kleinen Gemarkungen hätte immerhin einergewissen Anzahl von Bauern Vorbehalten bleiben müssen, deren
‘) F. Ruoff, Die ländliche Verfassung des Nordoslens des König-reichs Württemberg im 18. Jahrh. in Württemberg. Jahrbücher f. Statistikund Landeskunde (1909) S. 217 f. 2Ö9 f.