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Die ländliche Verfassung der Grafschaft Erbach und der Herrschaft Breuberg im 18. Jahrhundert : ein Beitrag zur deutschen Rechts- und Wirtschaftsgeschichte / von German Killinger
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SCHLUSS.

Spanndienste bei der herrschenden Arbeitsverfassung für denGutsbetrieb erforderlich gewesen wären; gutsherrlicher Eigen-betrieb auf solch kleiner Fläche hätte jedoch gegenüber derbisherigen Wirtschaftsform nur eine sehr bescheidene Ertrags-steigerung zur Folge gehabt, die außerdem durch erheblicheArbeit und Mühe hätte bezahlt werden müssen;

weiterhin standen häufig, jedoch keineswegs überall, dieBodenbeschaffenheit, bisweilen auch Siedelungsverhältnisse jenerEntwicklung im Süd westen hemmend im Wege;

jedenfalls im 18. Jahrhundert verbot endlich, auch wodie. sonstigen Voraussetzungen günstig lagen, das entwickelteRechtsbewußtsein im allgemeinen die wesentliche Steigerungder bäuerlichen Lasten.

Diesen von Ruoff angeführten Hemmungsgründen ist, wieerwähnt, als weiteres Hindernis für eine der nordostdeutschenGutsherrschaft ähnliche Entwicklung anzuführen die territorial-politische Rivalität zwischen Zent und Vogtei vornehmlich inFranken, nicht nur für die Besitzungen der landsässigen undreichsfreien Ritterschaft, sondern auch für beträchtliche Teileder reichsständischen Territorien und späteren Standesherr-schaften.

Von diesem letztgenannten Hinderungsgrunde abgesehen,lagen jedoch jenen Verhältnissen des ritterschaftlichen Gebietesgegenüber die Voraussetzungen zu einer Fortbildung der länd-lichen Verfassung in ostelbischem Sinne in diesen späterenStandesherrschaften, insbesondere der Grafschaft Erbach undder Herrschaft Breuberg, zum Teil an sich erheblich günstiger.

Einerseits fehlte es in unserem Gebiete fast ganz an ge-richtsherrlicher Streulage in obigem Sinne; das Territoriumbildete in der Hauptsache einen großen geographisch geschlos-senen Komplex, groß genug, um herrschaftliche Gutsbetriebewenigstens von 10003000 Morgen aufnehmen zu können samtden zu ihrer Bewirtschaftung erforderlichen Bauern. Auch dieGebirgsnatur des Landes hätte die Anlage größerer Güter nichtüberall gehindert (Münnnling- und Gersprenztal). Sodann war,wie bei der Gutsherrschaft des Nordostens, Grund-, Gerichts-