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man so weit gehen, einzuräumen, dafs die Interessen beiderTheile gleichmäfsig betheiligt sind; der eine Staat hat dasInteresse, sein Umlauf'sbedürfhifs mit dem nöthigen Geld-vorisath zu speisen, der andere seinen Umlauf A'on Ueber-schüssen zu entleeren, und da je nach Conjuncturen auchdiese Bewegung bald nach der einen, bald nach der anderenSeite gehen wird, so wäre es doppelt falsch, liier Ver-pflichtungen aus dem Kechtsanspruch einseitiger Bereicherungableiten zu wollen. Ein erfahrungsmäfsiger Beleg für dieAuffassung, dafs nicht der gebende, sondern der nehmendeStaat noch am ersten als der Interessirte anzusehen seinkönnte, liegt z. B. in der schon erwähnten Thatsache, dafsdie Schweiz und Italien schon vor 1865 einseitig, ohne Ver-trag, in autonomer Weise dem Frankengeld anderer Länder,die Schweiz sogar in 1870 vorübergehend dem englischenGeld, gesetzlichen Umlauf gegeben haben. Doch sicher nicht,um Frankreich, Belgien oder England einen Vortheil zuzu-wenden.
Der natürliche Sinn des Art. 1 des Münzvertrags von1865 geht dahin, ein ^erhältnifs zu gestalten, demgemäfs imgemeinsamen Interesse aller Betheiligten ein gemeinsames Um-ianfsgebiet geschaffen wird; während der Dauer des Vertragsmacht diese Gemeinsamkeit den Zweck, den Nutzen und dieLast, den Lohn und die Verpflichtung der Betheiligten aus;mit dem Aufhören des Vertrags hört dieser ganze Complexvon Zuständen, Beeilten und Pflichten auf, und Alles trittwieder in den Status quo ante zurück; jeder Staat wird wiedersein eigener Herr im eigenen Hause und übernimmt damitauch wieder seine natürlichen Verpflichtungen, welche wedernach Vertrags- noch nach Völkerrecht, sondern kraft seineseigenen Gesetzes ihm obliegen: nämlich sein eigenes Geld anseinem heimischen Domizil anzuerkennen.
Diesen Standpunkt hat auch der Belgier , Herr Pirmez,wenn schon mit einigen andern als den hier vorgetragenenArgumenten vertreten. Er antwortet einfach: wir verleugnenunser Wappen auf unserem Gelde nicht, schickt es uns nur