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Die Schicksale des lateinischen Münzbundes : ein Beitrag zur Währungspolitik / von Ludwig Bamberger
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Union gab. Es ist sogar eine stehende Klage in England ,dal's die französischen Bronzemünzen als Scheidemünze massen-haft den Verkehr ausfüllend die Penny's verdrängen. Wennschon bei dem gegenwärtigen Reiseverkehr ein solches Inein-auderfliefsen selbst von Münzen, die aus beinahe werthlosemMaterial hergestellt sind, nicht aufzuhalten ist, wie sollte mansich darüber blind machen wollen, dal's die Thatsache einesfeierlich geschlossenen im besonderen Fall, wie wohl auchüberall geschehen würde, als welthistorische That verkündeten Münzbündnisses diesen Effect der Herstellung eines ge-meinsamen Umlaufsgebietes für die vollwerthigen Geldstückevon gleichem Gehalt und gleicher Form nothwendig mit sichführen mufs. Auch ward dieser Grundsatz noch schliefslichdadurch sanctionirt, dafs die Vertragsstaaten den Maximal-betrag ihrer unterwerthigen Silberscheidemünzen in der Con-vention festlegten. Welches Interesse hätten sie daran gehabt,wenn nicht vorausgesetzt wäre, dafs ihr Geldvorrath ein ge-meinsamer sein sollte, der nicht durch ein das gemeinsameBedürfnifs an unterwerthiger Münze übersteigendes Maalsverfälscht werden soll? Ganz mit Recht schliefst darausCernuschi, dal's man auch das Maximum der Bronze- undNickelmünzen hätte festlegen müssen. (Proces S. 163).

Aber niemals würde ein Mensch auf den Gedanken ver-fallen sein, dafs die so in ein Vertragsland übergetretenenMünzen eines anderen Vertragsstaates eine vom ersteren imDomizil des zweiten Staates abzutragende Verpflichtung nachsich ziehen könnten. Denn das Wenigste, was zur Con-struirung einer solchen Verpflichtung verlangt werden müfste,wäre doch der Nachweis, dal's dieser Uebertritt einseitig imInteresse und zum Vortheil des Prägestaates geschehen sei.Nun ist aber das wenigstens so lange im VereinsgebietAlles mit rechten Dingen zugeht keineswegs der Fall.Vielmehr läfst sich mit Fug gerade das Gegentheil behaupten.Dasjenige Vertragsland, welches die auswärtigen Münzen desVereinsgebietes in sein Gebiet aufnimmt, thut das zunächstin Folge seines eigenen Geschäftsganges. Höchstens kann