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träges unseren alten Mitcontrahenten gegenüber die Verpflich-tung eingehen, überhaupt binnen zwei Jahren keine Demone-tisation vorzunehmen, damit sie Zeit haben, jene Münzen inihr "Heimathland zurückfliefsen zu lassen und sich an demModus ihrer eventuellen Einziehung zu disinteressiren. Nurwar natürlich bei diesem Vorschlag nicht beabsichtigt, auf diesonderbare Zumuthung einer Gegenrimesse in der Valuta desrücksendenden Landes einzugehen. Dessen Sache sollte es sein,für die ihm aus der Rücksendung entstehenden Forderung amDomizil des Prägelandes sicli Retouren, Gegenrimessen zuverschaffen: „natürliche Liquidation"*).
Wie wenig selbst die italienischen Regierungsfachmännerehedem die Richtigkeit dieser Auffassung zu bestreiten ge-dachten, ist deutlich aus einer Erklärung zu ersehen, welcheder italienische Bevollmächtigte auf einer Conferenz im Jahre1878 (nicht der grofsen von allen Staaten aufser Deutschland beschickten bimetallistischen, sondern der für die Vei'länge-rung der engeren lateinischen Union berufenen) abgab. Damalsnämlich Avar zum erstenmal die Frage der Liquidation con-creter Weise aufgeworfen worden, wir werden in einem späterenAbschnitt sehen, aus welchem besonderen Anlafs. Der Delegirteberief sich dazumal nicht nur darauf, dal's nach Wort undSinn des Vertrags von 1865 von einer Liquidationspflicht nichtdie Rede sein könne, sondern er trieb die Consequenz so weit,dafs er sagte: Der Saldo heimischen Gepräges könne nur inheimischem Geld einkassirt werden, und wenn zur Zeit des Aus-gleichs in dem Lande, dem der Saldo präsentirt werde, Zwangs-curs von Papier herrschen sollte, so könnte der fordernde
*) Man hat die Frage aufgeworfen, was Belgien im Schilde führenkönnte für den Fall, dafs seine Gegenvorschläge nicht aeeeptirt würdenund es daher auch nicht die Verpflichtung übernähme, binnen zwei Jahrenauf eine Aufsercurssetzung der Fünffranken zu verzichten? Da mannicht vermuthen kann, dafs es seinen eigenen Angehörigen sein Geprägeverleugnen werde, so kam die Vermutkung auf, die Absicht gehe dahin, denFünffranken in diesem Fall nur die Zahlkraft für Beträge bis zu 100 fr. zulassen; das wäre allerdings keine förmliche Demonetisation, aber immerhinein Stück davon.