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Die Schicksale des lateinischen Münzbundes : ein Beitrag zur Währungspolitik / von Ludwig Bamberger
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hat, wobei freilich zu bedenken, dafs der Abgang durch Ein-schmelzung nur auf die ältere Hälfte treffen kann. Ob undwieweit die Antwort anders zu lauten hätte für die seit jenemAbschnitte in vereinbarten Maximalbeträgen ausgegebenenMünzen, konnte eine Frage der Gerechtigkeit und Schadlos-haltung sein zu der Zeit, als es sich um die Erneuerungdes Münzvertrags im Jahre 1878 handelte und Belgien einesolche Stipulation anregte. Aber nachdem der Vertrag involler Kenntnifs der Umstände, bei noch bestehender Papier -circulation Italiens auf sieben Jahre erneuert, ja sogar dieFrage der Liquidation bei der Verhandlung aufgeworfen undnach scharfer Debatte schliel'slich fallen gelassen worden ist,mufs nach allen Rechtsbegriffen angenommen werden, dal'sdie contraliirenden Staaten Italien gegenüber auf einen solchenAnspruch verzichtet haben. Belgien , selbst wenn es nur über-stimmt worden war, hatte sich doch schliel'slich gefügt, wiedie andren; Frankreich aber gab durch den Mund seiner Ver-treter sogar die Erklärung ab, warum es keine Ansprüche er-höbe, weil es nämlich auf die Wiederherstellung des Silber-werthes und das neue Aufblühen eines bimetallistischen Bundesrechnete (s. o. S. 77 u. ff.). Und wenn es sich darin verrech-nete, soll Italien für diesen Irrthum aufkommen? Die Sachewird noch klarer, wenn man die besondere Thatsache in Er-wägung zieht, dafs damals, im Jahre 1878, als die voll-ständige Sperre beschlossen ward, das Königreich Italien aus-nahmsweise noch die Ermächtigung divrchsetzte, 20 Millionenalten, aufser Ours gesetzten Piastergeldes aus der Bourbonen -zeit in Fünffranken umzuprägen. Und nachdem man die Frageder Lirpiidation und Entschädigung discutirt hatte, liefs man,olmgeachtet die ganze Silberprägung verboten ward, diese20 Millionen noch zu, ohne im geringsten zu stipuliren,dafs diese Lizenz jedoch nur ertheilt sei unter der Bedingung,dafs Italien den Betrag bei Auflösung des Bundes zu seinemeffectiven Werth einlöse! Welches Gericht würde nach solchenVorgängen noch entscheiden können, dafs diese Prägungennach dem Vertrag eine andre Rechtsnatur haben sollten, als