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Die Schicksale des lateinischen Münzbundes : ein Beitrag zur Währungspolitik / von Ludwig Bamberger
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zu können, und eben deswegen laufen heute schon die grobenSilbermünzen nur als Anweisungen auf Gold um; nur derbinnenländische Verkehr bedieut sich ihrer auf Grund ihrerselbständigen Eigenschaft zu kleinen Zahlungen und läl'stsich kaum über diese Grenze hinaustreiben da, wo die Wäh-rungspolitik der Staaten und Banken einen gewissen Druckauf ihn ausübt, um etwas Silber in Umlauf zu halten.

"Virtuell ist die Silbermünze auch in den Staaten deslateinischen Doppelwährungs-Bundes eine Anweisung auf Gold,ganz so wie der preußische Finanzminister Camphausen eiustmit Recht im deutschen Reichstag sagen konnte, als die Ein-ziehung der Thaler und die Goldwährung Gesetz gewordenwar: der auf Thaler in deutscher Währung gezogene Wechselwird jetzt als drei Mark in Gold und nicht in Silber ge-rechnet*). Die Liquidationsclausel, vermöge welcher dieStaaten der Union untereinander sich ausdrücklich verpflichten,bei Auflösung des Bundes ihre Ueberschüsse in Gold auszu-gleichen, ist in Wahrheit nur die förmliche Consecratioiides jetzt überall stillschweigend geltenden Gesetzes, dafsSilber nur für kleine Zahlungen Zwangscurs hat, für grofseaber auf Grund dieses universellen Modus vivendi die Garantienicht blos künftiger, sondern auch gegenwärtiger Einlösungs-fälligkeit in Gold geniefst. Diesem stillschweigenden Gesetze,welches jetzt fast alle Culturstaaten befolgen und bei Strafedes Wälirungsbankrotts befolgen müssen, würde auch Belgien nach wie vor gehorchen müssen, wenn es aus der Uuion aus-träte. Durch die förmliche "Vereinbarung, welche in derLiquidationsclausel liegt, erhält es seine ausdrückliche Sanction.Sie bedeutet in Wahrheit: dafs die Staaten untereinanderschliel'slich aufkommen wollen für die Folgen der Bürgschaft,die jeder Einzelstaat in seinem Innern während der Dauer

*) Die, empfindliche Lücke, welche ein solches stillschweigendes Ver-sprechen künftiger Einlösung in Gold immerhin offen läfst, hahe ich schonvor 10 Jahren nachgewiesen. (S. Reichsgold S. 187 u. ff.)