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gegenwärtigen Uebereinkunft als Anlage beigefügten Briefenerhellt."
Der älteren Vorschrift, wonach die Prägung der silbernenFiinffrankenstücke vorläufig suspendirt bleibt, und dieselbenur auf Grund der Zustimmung sämmtlicher Staaten wiederaufgenommen werden kann, wurde folgender Zusatz angehängt:„Immerhin falls einer der Staaten die freie Ausprägungder silbernen Fiinffrankenstücke wieder aufnehmen wollte,würde er dazu ermächtigt sein, unter der Bedingung,während der ganzen Dauer der gegenwärtigen Ueber-einkunft den anderen contrahirenden Ländern auf ihrVerlangen die mit seinem Gepräge versehenen und aufihrem Gebiet umlaufenden silbernen Fünffrankenstückeauszuwechseln oder einzulösen (echanger ou rembourser)."Ueberdies sollen die anderen Staaten das Recht haben,die Thaler desjenigen Staates, welcher die Ausprägung der-selben wieder aufnähme, nicht mehr zuzulassen.
Der Staat, welcher die Ausprägung wieder aufnehmenwill, hat vorher das Zusammentreten einer Conferenz mitseinen Verbündeten zu veranlassen und die Bedingungen dieserWiederaufnahme zu regeln, ohne dafs jedoch die im voraus-gegangenen Paragraphen gegebene Ermächtigung an die Be-dingung einer schliefslichen Einigung geknüpft wäre, undohne dafs die oben näher bezeichnete Bedingung der Aus-wechselung und Einlösung modificirt werden könnte.
Dagegen besagt wiederum eine besondere Clausel zuGunsten der Schweiz , dafs dieselbe Mangels eines hierüberzu erzielenden Einverständnisses und ohne Verlust der gegeneinen die Wiederaufnahme der Silberprägung beschliefsendenStaat entstehenden Ansprüche sich das Recht vorbehält, vorAblauf der Convention ans der Union auszutreten, aber unterBeobachtung folgender Bestimmungen: „erstens, dafs währendvier Jahren vom Inkrafttreten der Convention an gerechnetder Art. 14 (Regelung der Licpiidation) nicht jenen Staatengegenüber in Anwendung kommt, welche die Silberausprägungnicht wieder aufgenommen haben; zweitens, dafs die Silber-
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