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münzen dieser Staaten während derselben Periode in derSchweiz nach Mafsgabe der Convention umlauf'sberechtigt blei-ben sollen. Die Schweiz ihrerseits verpflichtet sich, währendderselben Periode von vier Jahren die Prägung- der silbernenFünf'franken nicht wieder aufzunehmen."
Betreffs der Scheidemünzen ist der Betrag von sechsFranken auf den Kopf, dessen Erhöhung grade von derSchweiz angeregt worden war, unverändert geblieben. Da-gegen ist mit Rücksicht auf die inzwischen angewachsenenBevölkerungszahlen den einzelnen Staaten eine zusätzlicheAusmünzung bewilligt worden, insbesondere ist noch der ita-lienischen Regierung zuerkannt, einen Betrag von 20 Millionenalter bourbonischer Scheidemünzen in solche des Franken-systems umzuprägen, dasselbe gilt von einem Betrag von8 Millionen Franken, welche die französische Regierung nochan ihr verbliebenen päpstlichen Scheidemünzen besitzt. Demoben erwähnten Verlangen der Schweiz ist dann schliefslichdoch noch darin Rechnung getragen worden, dafs auf Grundihrer eigentümlichen Landesverhältnisse ihr eine aufser-ordentliche Vermehrung der silbernen Scheidemünzen um6 Millionen Franken bewilligt wurde.
Endlich bestimmt eine mit ihrer Spitze gegen Belgien gerichtete Neuerung, dafs die Vertragsst*iaten sich verpflichten,dem silbernen Fünffrankenstück der nicht zur Union gehörigenStaaten das gesetzliche Umlaufsrecht zu entziehen oder zu ver-weigern und vorzuschreiben, dafs dasselbe weder in den öffent-lichen Kassen noch in den Notenbanken angenommen werdendürfe.
Der mehr genannte Artikel 14 enthielt die Licpiidations-clausel in denselben Worten, welche im dritten Abschnittunserer Darstellung schon wörtlich angeführt ist. Für dieAbtragung der dem einen Staat zu Gunsten des anderen ent-stehenden Schulden sind ziemlich lange Fristen mit niedrigerZinsvergütung gewährt.
Der Vertrag tritt am ersten Januar 1886 in Kraft undläuft bis zum ersten Januar 1891. Wenn er ein Jahr vor