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Die Schicksale des lateinischen Münzbundes : ein Beitrag zur Währungspolitik / von Ludwig Bamberger
Entstehung
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Eintritt dieses Termins nicht gekündigt wird, so soll er still-schweigend immer auf ein Jahr weiter laufen, doch ist dievon der französischen Bank übernommene Verbindlichkeitdieser stillschweigenden Erneuerung nicht unterworfen, undauch während der ersten fünf Jahre soll die "Verpflichtungder Bank den Staaten gegenüber nur so lange in Kraft bleiben,als diese den den silbernen Fünffrankenstücken der übrigenUnionsstaaten gesetzlich zugesicherten Umlauf in Kraft lassenoder, falls sie ihnen das Recht entziehen, statt dessen ihreNotenbanken verpflichten, dieselben gerade so wie ihre eigenenLandesmünzen an Zahlung zu nehmen.

Zwei Monate vor der für die Convention angesetzten Kün-digungsfrist hat die französische Regierung den anderen StaatenKenntnil's zu geben, ob die französische Bank beabsichtigt,ihre Verpflichtung fortzusetzen oder zurückzuziehen. Maugelseiner solchen Kenntnii'sgabe läuft auch die Verpflichtung derBank von Frankreich auf ein weiteres Jahr fort.

Wie aus der Bestimmung ersichtlich ist, welche die Ver-pflichtung der französischen Bank festsetzt, hat man die Frageder gesetzlichen Umlaufsberechtigung der Vereinssilbermünzennur in der beschränkten Weise der älteren Verträge aufrechterhalten. Dies ist namentlich deswegen bemerkenswerth, weilim Lauf der Conferenz von Seiten der Schweiz Anstrengungengemacht worden waren, den gesetzlichen Curs gemeinsamanzunehmen. Es war sogar einer besonderen Commissionaufgetragen worden, die Möglichkeit einer solchen Ausdehnungdes Umlaufsrechtes über das Mafs der früheren Vereinbarunghinaus zu prüfen, aber es gelang ihr nicht zu einer Verstän-digung zu kommen. Die Verpflichtung der Bank von Frank-reich ward von französischer Seite als ein Aecpvivalent fürdie in der Schweiz und in Italien noch geltenden gesetzlichenVorschriften zu Gunsten der französischen Franken angesehen,und daher ist in dem neuen Vertrag auch Vorsorge getroffenfür den Fall, dafs jene Gesetze geändert werden (was ja Ita-lien beabsichtigt), an deren Stelle auch die Verpflichtung derbetreffenden Landesbanken zu setzen. Den Hauptwiderstand

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