6 . Vertretung und Geschäftsführung. Z 4V.
Die Bestellung der Geschäftsführer kann aber nach dein Gesellschastsvertragc auchanderen Organen obliegen (vergl. Anm. 14 zu Z 35).
2. Die Abberufung der Geschäftsführer. Auch diese liegt von Gesetzes wegen den Gesell-schaftern ob. Doch kann sie durch Gesellschaftsvertrag auch anderen Organen übertragenwerden. Über die Abberufung siehe Näheres Anm. I ffg. zu ß 38.
3. Die Entlastung der Geschäftsführer.
a) Diese schliesst sich normaler Weise an die Bilanzfcststellung an. Sie ist aber begrifflichvon dieser verschieden. Bilanzfcststellung und Entlastung sind verschiedeneDinge (R.G. 43 S. 14k). Die Bilanz, d. h. das rechnungsmäßige Ergebnis derGeschäftsführung, kann genehmigt werden, ohne daß damit auch die Geschäftsführunggutgeheißen wird. Deshalb dürfen bei der Bilanzgcnehmigung auch die Mitgliederder Verwaltung mitstimmen (R.G. 49 S. 14K). Umgekehrt kann den GeschäftsführernEntlastung erteilt und die Bilanz möglicherweise doch nicht genehmigt werden, weilvielleicht die Bilanzansätze nicht gebilligt werden.
b) Der Entlastungsbeschluß ist gültig, wenn er dem Gesetze gemäß zustandegekommen ist. Ob es sachgemäß war, Entlastung zu erteilen, ist dabei gleichgültig.Es kann der die Entlastung aussprechende Beschluß nicht deshalb angefochten werden,weil die Verwaltung Fehler begangen habe — begangene Fehler können fehlerlos ver-ziehen werden — und es kann umgekehrt der die Entlastung verweigernde Beschluß nichtdeshalb angefochten werden, weil die Gesellschastsorgane keine Fehler begangen haben.Die Gesellschastsorgane selbst, denen die Entlastung verweigert ist, müssen in solchemFalle aus Entlastung klagen (vergl. unten Anm. 25). Dagegen ist die Entlastungfehlerhast beschlossen und deshalb ungesetzlich und anfechtbar, wenn in der betreffendenGesellschastcrversammlung nicht ordnungsmäßig Rechnung gelegt wurde, obgleich diesauch nur von einem Gesellschafter verlangt wurde (R.G. 34 S. 57 für das Aktien-recht; vergl. oben Anm. 10).
o) Der Anspruch der Gesellschastsorgane auf Entlastung. Die Gesellschafts-organe haben einen civilrechtlichen Anspruch auf Entlastung. Derselbe setzt voraus,daß sie durch Vorlegung der Bilanz und Gewinn- und Verlnstrechnnng, der sonstigenvom Aufsichtsrat oder der Gesellschaftervcrsammlung geforderten Erklärungen undNachweise in gehöriger Weise die Ergebnisse ihrer Geschäftsführung zur Prüfungunterbreitet haben. Verweigern die Gesellschafter als Beschlußorgan (oder das sonstigehierzu bestimmte Organ) die Entlastung, so steht den Gesellschaftsorgauen ein Klage-recht gegen die Gesellschaft zu, nicht etwa ein Recht der Anfechtung des Gesellschafter-bcschlusscs (R.G. 49 S. 145).ä) Die Bedeutung der erteilten Entlastung. Hierüber enthält das Gesetz keineBestimmung. ES entscheiden daher allgemeine Rcchtsgrundsätze über die Natur derhier in Rede stehenden Rechnungslegung.
n) Zunächst kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Entlastung einen Verzicht auf
weitere Ansprüche entbült (Ternburg II S. 93).
/i) Was die Frage betrifft, ob die Entlastung sich nur auf diejenigen Punkte bezicht,welche in der Bilanz und in der Gewinn- und Verlustrechnung Erwähnung gefundenhaben, so muß mit Simon (S. 20), Makowcr Anm. IV b zu Z 260 H.G.B.,Ring Nr. 5 zu Z 260 H.G.B.; Pinner Aktienrecht S. 201 die Meinung des Reichs-gerichts (12 S- 77; 13 S. 51), wonach nur die aus den Jahrcsrechnungen erkenn-baren Pflichtverletzungen durch die Entlastung gedeckt werden, als unzutreffendbezeichnet werden. Denn die hier zu legende Rechnung ist ihrer Natur nach andersgeartet, als im Rormalfall. Die Bilanz und die Gewinn- und Berlustrechnungstellen nur eine summarische Darstellung der Geschäftsergebniffe dar. Als Korrelatdieser Kürze besteht die Pflicht der Geschäftsführer, dem Aufsichtsrate jede weitereAufklärung und jeden Nachweis zu geben, den dieser verlangt (Z 52 des Gesetzes,H 246 H.G.B.); ferner die Pflicht, die von den Gesellschaftern als Beschlußorgan