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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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Vertretung und Geschäftsführung. 8 48.

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verlangten Auskünfte und Nachweise zu erbringe» (vergl. oben Am». 10). Darausmuß gefolgert werden, daß sich die Entlastung auf alle Punkte erstreckt, welche beiordnungsmäßiger Prüfung der Bilanz und ihrer Unterlagen hätten wahr-genommen werden können, und nur diejenigen Punkte durch die Entlastung nichtgedeckt sind, die sich weder aus den Jahrcsrechnungen, noch aus den Bücher» undSchriften der Gesellschaft erkennen lassen (vergl. Bolze 1b Nr. 128). Sicherlichgenügt es hiernach, wenn die von den Gesellschaftern bestellte» Revisoren von denbetreffenden Pflichtverletzungen durch die Revision Kenntnis erhielten (R.O.H. 22S. 278). Dcrnburg II S. 93 stimmt allerdings dem Reichsgericht zu.

7) Die erteilte Entlastung bezieht sich an sich auch aus die Folgen vonA»,».!!».

dolosen Pflichtverletzungen. Vergl. jedoch die folgende Am». 29.

S) Überall aber sind ordnungsmäßige Vorlage» Voraussetzung derAnm.i».Entlastung, wenn sie in der angegebenen Weise wirken soll. Aus irreführendeVorlagen kann sich der Rechnungsstthrer nicht berufen (N.G. 18 S. <>8; vergl. auchBolze 17 Nr. 538). Unvollständigkcit der Vorlagen ist zwar regelmäßig unschädlich,aber es giebt auch eine irreführende Unvollständigkcit und diese verhindert dieWirkungen der Entlastung (vergl. Staub H.G.B. Am». 12 zu 8 280).

15. Die Kllostregeln >nr Prüfung und pbrr»vachnng der Grfchäftofüftrung

Von Gesetzes wegen und soweit der Gescllschaftsvcrtrag den Gesellschaftern das Recht A»m.so.nicht genommen hat, steht ihnen als Bcschlußorga» das Recht zu, die Geschäftsführung imumfassendsten Maße zu prüfen und zu überwachen. Sie können dies tun, indem sie dieBerichterstattung an die Gescllschafterversammlung anordnen, oder indem sie Delegierte,Sachverständige ?c. beauftragen, im Namen der Gesellschafter Revisionen vorzunehmen.

Die Bestimmung beweist, daß auch bei unserer Gesellschaft die Gesellschafter alsBeschlußorgan die oberste, den anderen Organen übergeordnete Behörde ist, nur daßder Gesellschaftsvertrag in diese Stellung abändernd eingreifen kann. Doch wird man eineabändernde Bestimmung nur dann als vorhanden annehmen können, wenn das Statutmit Klarheit dazu zwingt. Denn es handelt sich um das wichtigste Recht der Gesellschafter-Versammlung.

Der einzelne Gesellichafter hat hiernach nicht das Recht, die Geschäftsführung Anm.si.zu prüfen oder zu überwachen. Doch wird man ihm unter Umständen auch nach dieserRichtung gewisse Rechte geben, die ihm nicht versagt werden können, wenn er sein Ab-stimmungsrecht verständiger Weise ausüben soll (vergl. hierüber oben Am». 10).

7. Hic Bestellung von proliuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamte» Geschäftsbetriebe.

. Die Bestellung von Prokuristen.

a) Die vorliegende Vorschrift hat nur Wirkung nach innen. Nach außen ist der Geschäfts- Anm.ss.führer auch in dieser Hinsicht gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft mit ichronkenloserBefugnis. Hat der Geschäftsführer auf die im §48 H.G.B, bezeichnete Art jemandem ^Prokura erteilt, so ist derselbe Prokurist mit allen Rechtswirkungcn nach außen (8 37

Abs. 2). Ob die Prokuraerteilung aus inneren Gründen zu Unrecht geschehen, d. h. demGesellschaftsvertrage oder einer Anordnung der inneren Organe zuwiderlief, hat der Ge-schäftsführer nach innen zu verantworten (vergl. unten Anm.- 42). Nach außen istseine Rechtshandlung jedenfalls wirksam. Insbesondere hat auch der Rcgisterrichtereine solche Prokura zu respektieren (vergl. unten Anm. 38).

b) Die Vorschrift ist auch rein dispositiv. Sie gilt nur, wenn der Gescllschafts-Anm.ss.vertrag nichts anderes bestimmt. Der Gcsellschastsvertrag kann den Geschäftsführer

von dieser Beschränkung auch befreien, oder auch umgekehrt ihm andere Beschränkungen