Vertretung und Geschäftsführung, H 4K.
auferlegen, z, B, die Proturaerteilung an die Zustimmung des Aufsichtsrats bindenoder die Prokuraerteilung ganz untersagen. Das Statut kann auch anordnen, daßnur 2 Kollektivprokuristcn bestellt werden dürfe». Das ist eine Anweisung a» denGeschäftsführer, die nach innen gültig ist (8 37 Abs. 1); so daß eine derartige Statuten-bestimmung güllig und ciutragungsfähig ist' aber nach außen ist eine im Widerspruchhiermit bestellte Einzclprokura gültig und wirksam und muß trotz der statutarischenBeschränkung eingetragen werden (§ 37 Abs, 2). Bergl. oben Anm 32 und untenAnm, 3«.
«nm.sr. v) Sonstiges über die Prokura,
a) Der Umfang der in der Prokura enthaltenen Vollmacht. Der im8 43 H.G.B, vorgesehene Umfang der Prokura ist hier begrifflich nicht der gleiche,wie sonst. Der Zusammenhang der Gesetze crgiebt, daß er hier ein weiterer ist.Den» nach 8 43 H.G.B, ermächtigt die Prokura im Allgemeine» nur zu solchenRechtsgeschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. DieGesellschaft mit beschränkter Haftung ist aber eine Handelsgesellschaft auch dann,wenn sie kein Handclsgewerbc betreibt (§ 13 Abs. 3). Als Wille des Gesetzgebersmuß hieraus gefolgert werden, daß hier die Prokura ermächtigt zu allen Geschäftenund Rechtshandlungen, welche das von ihr betriebene Gewerbe, es mag ei» Handels-gewerbe sein oder nicht, mit sich bringt (außer natürlich zur Veräußerung und Be-lastung von Grundstücken). Ebenso ermächtigt die Prokura zu allen die Erledigungihrer Vcrmögensangclegenheiten niit sich bringenden Geschäften, wenn sie überhauptkein Gewerbe betreibt, z. B. wenn eine Loge, eine Studentenverbindung, einSportverein, eine Wohltätigkeitsgesellschaft für ihre Zwecke ein Grundstück erwirbtund aus dieser Basis eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründet.
Anm.z». Bxj der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist es aber, wie
bei der Aktiengesellschaft fraglich, ob der Prokurist auch die Ge-sellschaft gegenüber den Gesellschaftern vertritt. Soweit dies zumBetriebe des Gewerbes oder ihrer sonstigen Vermögensangelegenheiten gehört, ist erhierzu berechtigt. Eine Ausnahme machen diejenigen internen Akte, welche demGeschäftsführer als solchem obliegen, also insbesondere die für die Gesellschafter be-stimmten Publikationen. Der Prokurist kann daher nicht die Gesellschafterversammlungeinberufen (§ 43), außer wenn das Statut dies besonders zuläßt.
A»m.a«. /I) Die ilnbeschränkbarkeit der Prokura gilt auch hier als Prinzip (vergl.
8 5V H.G.B.). Und auch hier gilt, was im ß öl) H.G.B , über die Zulässigkeitvon Ausnahmen gesagt ist, insbesondere auch über die Prokura für eine Zweig-niederlassung.
iwm.s?. Die Kenntnis des Dritten von einer gleichwohl statuierten Beschränkung
macht dieselbe auch hier nicht wirksam, wohl aber Kollnsion, die aber nicht in bloßerKenntnis der Beschränkung liegt (R.G. 22 S. 75: vergl. Anm. 12 zu ß 37).
il">u.ZÄ. ).) Die Eintragung der Prokura in das Handelsregister. Sie ist nicht
wesentlich für ihre Erteilung und ihre Existenz. Aber sie ist nach § 53 H.G.B. zu be-wirken und die Anmeldung ev. nach § 14 H.G.B, durch Ordnungsstrafen zu erzwingen(unten Anm. 33). Hat der Geschäftsführer — gleichviel, ob mit oder ohne Genehmigungder Organe, an deren Zustimmung er gebunden ist — auf irgendwelche Weise dieProkura erteilt, so ist dieselbe zur Eintragung in das Handelsregister anzu-melden. Richt bloß, daß der Rcgistcrrichter bei der Anmeldung nicht zu prüfenhat, ob der Geschäftsführer bei der Erteilung innerhalb der statutarischen Be-schränkungen gehandelt hat, sondern er muß die Prokura sogar dann ein-tragen, wenn er in dieser Beziehung das Gegenteil weiß. Denn auch dann liegteine nach außen wirksame Prokura vor, und das ist allein für den Register-richter entscheidend (für das Aktienrecht Behrend § 12k Anm. 2; Pinner Aktien-reckt S. 152: L.G. Breslau bei Holdheim 3 S. 325; Ring Nr. 3 zu § 238;