Vertretung und Geschäftsführung, z gg.
anders für das Aktienrecht Kainmergericht vom 10. April 1W1 in R J.A. Bd. 2S. 74 und bei Johow und Ring 22 S. 113; auch für unser Gesetz ist dievon uns vertretene Ansicht die herrschende, nur Förtsch Ani». 12 zu 8 48 ver-tritt die gegenteilige Ausfassung; gegen ihn init aussührlichcr und zutreffender Be-gründung Neukamp Anm. 8). Die Zustimmung der Gesellschafter ist hiernach demRcgisterrichter nicht beizubringen. Ganz unbegründet ist es, wenn der Rcgistcr-richter die Eintragung da»» versagt, wenn die Statuten über die Bestellung derProkura nichts enthalten; denn dann greift eben die gesetzliche Bestimmung Platz.Das Gleiche gilt, Ivenn die Statuten die Bestimmung enthalten, daß die Gesellschaftdurch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten wird. Den» damit ist nur diegesetzliche Vertretung geregelt, nicht aber ausgeschlossen, daß die Gesellschaft auchdurch Prokuristen als durch gcwillkürtc Vertreter vertrete» werden kann. Ja selbstwenn die Statuten die Bestimmung enthielten, das; Prokuristen nicht bestellt werdendürfen, wäre das nach außen nicht wirksam. Denn darin läge nur eine Beschränkungder Bertretungsbefugnis der Geschäftsführer dahin, das; sie Prokuristen nicht bestelle»sollen, und diese Beschränkung wäre eben nach außen nicht wirksam (vcrgl. vbc»Anm. 32 und Am». 7fsg. zu 8 37.
S) Die Anmeldung der Prokura ist zu bewirken von den Geschäftsführer», und Anm.»».zwar in derjenigen Zusammensetzung, in welcher sie auch sonst die Gesellschaft ver-treten. Die Geschäftsführer können nach 8 14 H.G.B, durch Ordnungsstrafen zurAnmeldung angehalten werden.
r) Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise anzumelden, und zwar Anm,w.wiederum von den Geschäftsführern. Die Gesellschafter und der Aufsichtsrat könnennur durch die ihnen zustehenden Machtmittel auf den Geschäftsführer einwirken,daß er die Löschung veranlasse. Sie selbst können die Anmeldung nicht bewirken.
5) Die Grundsätze über dieWirkung der erfolgten und nicht erfolgtenAnm.«l.Registrierung des Erlöschens der Prokura gelten hier unverändert so,wie sich dies aus allgemeinen Rechtsgrundsätzcn crgiebt (vcrgl. Anm. 8—13 zuZ 39 und Staub H.G.B. Anm. Sfsg. zu H 53).
,/) Die Rcchtswirkungcn der auf Grund der Prokura abgeschlossenen Anm.4s.Rechtsgeschäfte treffen die Gesellschaft, nickst etwa die Geschäftsführer. Dennein Prokurist ist Vertreter der Gesellschaft, nicht des Geschäftsführers. Fürdie Versehen der Prokuristen haftet der Geschäftsführer jedoch dann schlechthin, wenner den Prokuristen ohne die vorgeschriebene Genehmigung bestellt hat. Denn dannliegt auf seilen des Geschäftsführers eine vorsätzliche Pflichtverletzung vor, fürderen schädliche Folgen er haftet, auch wenn er diese nicht voraussehen konnte, auchwenn er das Beste der Gesellschaft dabei im Auge hatte (vcrgl. Anm. 3 zu 8 43).— Siehe für das Aktienrecht Bchrend 8 128 Anm. 14; Ring Nr. 5 zu 8 238).
S) Der Widerruf der Prokura ist hier ebenfalls stets gestattet. Es fragt sich, wer Anm.4».die Prokura widerrufen kann. Nach innen wird man annehmen müssen, daß diejenigenOrgane, welche zur Erteilung der Prokura ihre Zustimmung geben müsse», auchvom Geschäftsführer verlangen können, daß er die Prokura widerruft. Außerdemaber muß man den Geschäftsführer stets für befugt erachten, die Prokura zu wider-rufe». Mit Wirkung nach außen sicherlich. Aber auch nach innen ist er auch dannselbständig zum Widerruf befugt, wenn andere Organe zur Erteilung der Prokuraihre Zustimmung geben müssen, es sei denn, daß ihm der Widerruf ausdrücklichuntersagt wäre. Denn das für die Prokurabcstcllung aufgestellte ttonsens-ersordernis hat seinen besonderen legislativen Grund und leidet keine analoge Aus-dehnung auf den Prokurawiderruf (Bchrend 8 728 Anm. 2).
2. Bestellung von Gcncralhandlungsbcvollniächtigtcn. Auch diese Vorschrift hat nur Wirkung «nm 44.nach innen. Jeder Bevollmächtigte, auch der allgemeine Bevollmächtigte, wird vom Ge-schäftsführer bestellt. Bei der Bestellung von Generalhandlungsbevollmächtigten aber muß