Vertretung und Geschäftsführung, g 46.
er nach unserer Borschrist die Genehmigung der Gesellschafter einholen. Wenn der Ge-schäftsführer die Genehmigung, an welche er gebunden ist, nicht einholt, so handelt erpflichtwidrig und hastet daher für die Folgen aller Handlungen, die dieser Bevollmächtigte
// 51V verübt (vergl. oben Anm. 42). Aber nach außen ist die Bestellung gültig, und mit dem/ ohne Genehmigung der Gesellschafter vom Geschäftsführer ernannten Generalbevollmächtigten
darf der Dritte sich einlassen, auch wenn er wußte, daß die Genehmigung der Gesellschafternicht eingeholt oder gar verweigert worden ist, bis zur Grenze der Kollusion (über dieseletztere Grenze siehe Anm. 12 zu § 37).
Anm. ia. Zur Bestellung sonstiger Bevollmächtigter bedarf der Geschäftsführer auch nach
innen keiner Genehmigung. Doch kann der Gesellschaftsvertrag dies bestimmen.
Anm.Übrigens kann jeder Bevollmächtigte auch seinerseits, soweit dies den Rahmen feinerPollmacht nicht überschreitet, Bevollmächtigte bestellen mit der Wirkung, daß diese dieGesellschaft vertreten.
Anm.r?. Der Widerruf der Bollniacht steht jedenfalls dem Geschäftsführer zu, auch dann,
wenn das Widerrnssrecht des Geschäftsführers »ach innen beschränkt sein sollte. DemDritten gegenüber gelten solche Beschränkungen nicht und auch der Bevollmächtigte ist indieser Hinsicht ein Dritter.
Anm.rs. Auch Beamte (Handlungsgehilfen oder sonstige Gehilfen) kann natürlich die Gesell-
schaft mit beschränkter Hastung haben. Für ihr Dienstverhältnis gelten die sonst gültigenGrundsätze.
Zl». Dir Grlteiidmachnug von Grlaizanjprüchrn, welche der Gesellschaft ausder Gründung oder Geschäftsführung gegen die Geschäftsführer oder Gesell-schafter »nltrhen, sowie dir Urrtrrtung der Gesellschaft in Processen, welche siegegen dir Geschäftsführer zu führen hat.
1. Zufolge dieser Borschrift hat die Mehrheit der Gesellschafter darüberzu beschließen, ob aus der Gründung oder der Geschäftsführunggegen die Geschäftsführer oder Gesellschafter Ansprüche geltend gemachtwerden sollen. Daraus folgt aber nicht, daß ein solcher Beschluß zur Begründungder Klage gehört. Besteht ei» solcher Anspruch für die Gesellschaft, so gehört seineGeltcndmachung zum Machtbcreiche der Geschäftsführer, und es muß gegen Förtsch Anm. 13angenommen werden, daß zur Begründung der Klage die Beibringung eines solchen Be-schlusses nicht gehört. Aber nach innen ist der Geschäftsführer an einen solchen Beschlußgebunden: er muß ihn vorher einholen und muß ihn befolgen.
2. Die Gesellschafter können aber zugleich Vertreter bestellen, welchegegen die Geschäftsführer die Prozesse zu führen haben, dies auch dann,wenn ein Geschäftsführer noch vorhanden ist, gegen welchen sich die Klage nicht richtet.Der von den Gesellschaftern gewählte Vertreter ist gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft.Die Gesellschafter sind bei dieser Bestellung ein Kollegium, welches die Gesellschaft ver-tritt (vergl. Anm. 6 zu Z 4ö). Sie dürfen infolgedessen auch mit den zu wählendenProzcßvertretern die Bedingungen vereinbaren, unter welchen sie die Prozesse zu führenhaben, dürfen auch Beschlüsse fassen darüber, in welcher Weise sie sich die Informationzur Führung der Prozesse zu beschaffen haben, und in welcher Weise sie dafür bezahltwerden. Haben die Gesellschafter einen Prozeßvertrcter nicht erwählt, so hilft, wenn essich um einen Prozeß des Geschäftsführers gegen die Gesellschaft handelt. Z 57 C.P.O.,und wenn sie klagen soll. Z 2i» B.G.B , (vergl. Anm. 42 zu Z 35).
3. Dagegen hat die Minderheit kein Recht, gegen den Willen der Mehrheit Prozesseim Rainen der Gesellschaft anzustellen (vergl. Anm. 35 zu § 45).
4. Zu den Prozessen, an welche hier gedacht ist, gehören nicht Ansprüche gegen die Ge-sellschafter aus H 31, nicht Ansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats oder gegenälmlichc Gcsellschastsorgane. Indessen bleibt es selbstverständlich den Gesellschaftern über-lassen, auch über die Anstellung solcher Prozesse Beschlüsse zu fassen, deren Ausführung