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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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Vertretung und Geschäftsführung. 8 lii

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Pflicht der Geschäftsführer ist, was sich aus der Natur des Gescllschasterbesclilußvrgans alsoberster Gesellschaftsinstauz und aus H 46 Nr. K crgicbt (vergl. Anm. 1(1 zu § 45).

5. Ist übrigens ein Aufsichtsrat bestellt, so ist auch dieser zur ProzcßAnm.-führung gegen die Geschäftsführer ohne weiteres bestellt (8 öS des Gesetzes,

8 247 H.G.B.).

6. Der GcsellschastSvcrtrag kaun den Gesellschaftern das hier erwähnte Bestimmungsrecht «nm.«nehmen (H), sei es so, daß ein anderes Organ darüber zu bestimmen und die Gesell-schafter als Beschlußorgan über die Ausübung zu wachen haben, oder auch so, daß denGesellschaftern keinerlei Bestimmungsrecht in dieser Hinsicht zusteht (Anm. 31 zu H).

K 47

Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zutreffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit derabgegebenen Stimmen.

Jede hundert Mark eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme.Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriflichen Form.Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder voneiner Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrccht und darfein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschluß-fassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oderErledigung eines Rechtsstreites gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

Der vorliegende Paragraph giebt die Vorschriften über die Abstimmung.

I. (Abs. 1.) Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Anm.

1. Die gesetzliche Vorschrift als solche. Ihr Inhalt geht dahin, daß die Mehrheit der ab-gegebenen Stimmen entscheidet, d. h. eine Stimme mehr als die Hälfte der Gesamtzahlder abgegebenen Stimmen ist erforderlich. Es ist dasselbe gemeint, wie im H Söl H.G.B,mit der einfachen Stimmenmehrheit. Die Stimmen derjenige» Personen, die sich derAbstimmung enthalten, sei es freiwillig oder auf Grund gesetzlicher Vorschrift, werdennicht mitgezählt, da eben nur die abgegebenen Stimmen zähle». Die unbeschriebenenStimmzettel werden ebenfalls nicht mitgezählt. Wer seinen Zettel nicht beschreibt, stimmteben nicht, was Förtsch Anm. 4, der die gegenteilige Auffassung hat, verkennt. BeiStimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Eine Vorschrift, daß eine bestimmte Anzahl von Gesellschaftern erscheinen oder Anm.ein bestimmter Betrag des Stammkapitals in der Versammlung vertreten sein, oder daßein bestimmter Betrag des vertretenen Stammkapitals zustimmen müsse, ist von Gesetzeswegen nicht gegeben. Es kann daher auch ein einziger Gesellschafter die Beschlüsse fassen(für das Aktienrecht R.G. 34 S. 116), auch wenn dieser Gesellschafter einen noch so kleinenGeschäftsanteil hat. Ja es kann sogar ein Gesellschafter die sämtlichen Geschäftsanteilebesitzen und als solcher die Beschlüsse fassen (vergl. zu H 6V).

2. Ausnahme» von der Vorschrift unscrcs Paragraphen macht das Gesetz insofern, als es in Anm.den HZ 53 u. 60 Nr. 2 eine größere, als die einfache Mehrheit der abgegebene» Stimmenverlangt. Hierüber siehe in Anm. 4.

3. Weitere Ausnahmen kann der Gcsellschastövcrtrag machen. Denn H 47 Abs. 1 ist vermöge Anm.des H 45 dispositiver Natur. Der Gesellschaftsvertrag kann also bestimmen, daß eineandere als die einfache Mehrheit entscheidet, sei es überhaupt, sei es für bestimmte Be-schlüsse, auch daß bei allen Beschlüssen, oder bei gewissen Beschlüssen Stimmeneinhelligkeiterforderlich ist: daß die unbeschriebenen Zettel gezählt werden sollen; daß bei Stimmen-gleichheit der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder der Delegierte der Gesellschafter oder