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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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Vertretung und Geschäftsführung. § 47.

(R.G. 49 S. 14K) der Syndikus der Gesellschaft, oder daß das Los entscheidet; oder daßdie Beschlüsse überhaupt oder Beschlüsse gewisser Art nur gültig sind, wenn in der Ver-sammlung eine bestimmte Höhe des Stammkapitals vertreten ist, oder wenn wenigstenseine bestimmte Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Stammkapitals zu-stimmt ?c. ?c. Enthält das Statut eine Bestimmung der letzteren Art (also daß einebestimmte Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretene» Stammkapitals zustimmenmuß), eine Bestimmung, welche im Aktienrecht das Gesetz an verschiedenen Stellen enthält,hier aber seltener (vergl. Am». 3); so sind zunächst diejenigen Geschäftsanteile nicht mit-zuzählen, deren Besitzer sich freiwillig oder infolge gesetzlicher oder statutarischer Vorschriftder Abstimmung enthalten. Gesellschafter, die nur mit einem Teil des Nennwertes ihrerGeschäftsanteile stimmen dürfen, weil das Statut Höchstbeschränkungcn nach dieser Richtungenthält (vergl. unten Anm. 7), sind nnr mit demjenigen Nennbetrage mitzuzählen, mitwelchem sie sich bei der Abstimmung beteiligen (vergl. Staub H.G.B. Anm. 4 zu § 251).Es kann jedoch das Statut nach allen diesen Richtungen Abweichendes vorschreiben.Auch andere» Personen (z. B. Unterbetciligten oder Genußscheininhabern) kann ein Stimm-recht gewährt werden, soweit nicht als zwingend vorgeschrieben anzusehen ist, daß ein Be-schluß der Gesellschafter vorliegen muß (letzteres z. B. in §§ 26, 46 Nr. 3, 53 Abs. 1,M Sir. 2, 66 Abs. 1 u. 3).

11. (Abs. 2.) Jede 100 Mark eincs Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Die Vorschriftist klar, und bei zutreffender Auffassung des Begriffs Geschäftsanteil bereitet die Vorschriftkeine Schwierigkeit. Das WortGeschäftsanteil" bedeutet (vergl. zu § 14) den Inbegriffaller derjenigen Rechte, welche dem Gesellschafter zustehen. Jeder Geschäftsanteil enthälteinen Nennbetrag, der dem Geldwerte dessen entspricht, was der Gesellschafter auf seineStammeinlage zu leisten hat. Bon diesem Nennbetrage gewähren immer 16(1 Mark eineStimme. Ncukamp's Meinung (Anm. 4), daß es statt GeschäftsanteilStammeinlage"heißen müßte, ist verfehlt. Es hätte freilich auch Stammeinlage heißen können. Verständlichwäre es auch dann; denn der Nennbetrag der Stammeinlage und der Nennbetrag des Ge-schäftsanteils decken sich ja (§ 14). Aber der Ausdruck wäre minder präzis und überdieshätte dann hinzugefügt werden müssen, daß je 166 Mark derübernommenen" Stamm-einlage eine Stimme gewähren, und es ist nicht richtig, wenn Neukamp Anm. 4 sagt, daßes praktischmeist" auf dasselbe hinausläuft, ob 166 Mark einer übernommenen Stamm-einlage oder 166 Mark der Einlage gesagt wird. Er weist darauf hin, daß ja § 16 zwingendvorschreibe, daß die Einzahlungen auf die Stammeinlage stets nach Verhältnis der letzterenzu leisten seien. Aber er muß selbst zugeben, daß, wenn Sachcinlagen geleistet sind, eingroßer Unterschied zwischen den übernommenen Stainmcinlagen und den Sacheinlagen über-haupt besteht. Und er übersieht ferner: wenn §19 auch zwingend vorschreibt, daß die Ein-zahlungen aus die Stammciiilagcn stets nach Verhältnis der letzteren zu leisten sind, sokann das naturgemäß doch nnr bedeuten, daß sie nach Verhältnis des Nennwertes derStammeinlagcn einzufordern seien. Geleistet werden sie nicht immer so, wie sie zuleisten sind. Tann ergicbt sich wiederum ein großer Unterschied zwischen den übernommenenund den eingezahlten Stainmcinlagen. Also, wie gesagt, die Gcsetzesworte sind klar undhätten besser und kürzer nicht gewählt werden können.

Je 166 Mark eines Geschäftsanteils gewähren also eine Stimme. Ob die Stamm-cinlagc voll eingezahlt ist oder nicht, ist dabei gleichgültig. Es kommt nur darauf an, daßder Geschäftsanteil noch gilt. Auch daß die Kaduzierung schon angedroht ist, hindert nichtdie Stimmberechtigung. Daß die Gesellschaft, solange sie Inhaberin eines Geschäftsanteilsist, nicht milstimmen darf, darüber siehe Anm. 8 zu §33. Mit seinen Stimmen kannder Gesellschafter nur einheitlich stimmen. Denn die Person stimmt, nicht der Geschäfts-anteil. Es kann daher ein Gesellschafter, dem 5 Stimmen und sei es auch auf Grundmehrerer Geschäftsanteile zustehen, nicht mit 3 Stimmen dasür, mit 2 Stimmen dagegenstimmen (vergl. sür das Aktienrecht R.G. 33 S. 94). Die gegenteilige Ansicht wäre bc-grissswidrig. Deshalb ist auch eine gegenteilige Bestimmung im Gesellschaftsvcrtrageungültig. Dagegen ist eS zulässig, daß ein Gesellschafter, dem 5 Stimmen zustehen, nur