Vertretung und Geschäftsführung. A 47.
3 abriebt. Und ebenso ist zulässig, daß ei» und dieselbe Person für sich dafilr, als Ver-treter eines Anderen dagegen stimmt. Stimmt em Gesellschafter, dem 5 Stimmen zustehen,mit 3 für einen Antrag, mit 2 dagegen, so gilt seine Stimmabgabc überhaupt nicht, weilsie perplex ist, indem sie den wahre» Willen des Gesellschafters nicht erlcuneu lässt. Stimmtderselbe Gesellschafter mit einem Teil seiner Stimmen, während er sich im Übrigen der Ab-stimmung enthält, so gilt seine Abstimmung so wie ersolgt. .hat er z. B. mit 3 seiner5 Stimmen dafür gestimmt, im Übrigen sich der Abstimmung enthalte», so steht ihm nun-mehr überhaupt kein Recht zu, den Beschluss anzufechten; denn er hat ja dafür gestimmt(vergl. R.G. 33 S. S2).
Die Bestimmung des Absatzes 2 ist kraft H 45 nur dispositiver«»m. 7.Natur. Der Gesellschastsvertrag kann hier ändernd eingreifen, sofern die Änderungnur nicht begrissswidrig ist. Er kann z. B. statt je IlXl je ItXX) Mark cineS Ge-schäftsanteils eine Stimme gewähre». Er kann auch die Slimmbeteilignng ganz andersfestsetzen, als nach Verhältnis der Geschäftsanteile. Er kann z. B. einem bestimmte» Ge-schäftsanteil von IvtXX) Mark 1t) Stimmen, einem anderen Geschäftsanteil von 2t)tXX) Mark5 Stimmen gewähren. Es kann auch die Kapitalbeteiligung als Grundlage des Slimmrcchtsganz verlassen und z. B. Stimmenabgabe nach Köpfen trotz Verschiedenheit der Geschäfts-anteile festgesetzt oder es kann bestimmt werden, daß der Gesellschafter X. 5t) Stimme», derGesellschafter L. ItX) Stimmen haben soll ?c. ES kann auch ein Gesellschafter ganz von derStimmenabgabe, ja sogar auch von der Teilnahme an der Gescllschaftervcrsammlung aus-geschlossen werden. Letzteres wollen Parisius und Crüger (Anm. 1) und Liebmann (Anm. 3zu Z 48) nicht zulassen, jedoch ist ein Grund dafür nicht ersichtlich. Es widerspricht durchausnicht dem Gescllschaftsprinzip, war es doch auch im früheren Aktienrecht vor 1884 und imGenossenschaftsgesetz, wie es bis zum 1. Oktober 188l) gegolten hat, möglich (vergl. Ncu-kamp 1a; Förtjch Anm. 3; O.L.G. Hamburg vom 11. Juni 1!)t)1 bei Mugda» und Falk-mann 3 S. 66). Es kann auch das Stimmrccht von einer gewissen Dauer der Mitgliedschaft,vom Glaubensbekenntnis, von der Zugehörigkeit zu irgend einer anderen Vereinigung, vondem Besitze eines Grundstücks zc. abhängig gemacht werden. Der Gesellschastsvertrag kannauch die Stimmberechtigung nach oben beschränken (z. B. wer mehr als IttlltX) Mark Ge-schäftsanteile besitzt, hat für den überschießenden Betrag kein Stimmrecht). Der Gesellschasts-vertrag kann endlich die Stimmabgabe und die Teilnahme an der Gcsellschastervcrsammlungvon gewissen formellen Voraussetzungen abhängig machen: er kann z. B. Vorzeigung derAnteilscheine oder vorherige Deponierung derselben oder vorherige schriftliche Anmeldung derTeilnahme verlangen. Der Gesellschastsvertrag kann aber nicht anordnen, daß jemand, dermehrere Stimmen hat, und sei es auch auf Grund mehrerer Geschäftsanteile, zum Teilfür, zum Teil gegen einen Antrag stimmen kann; denn das wäre begriffswidrig vergl.Anm. 6).
Können Veränderungen des Stimmrechts auch durch spätere Ab -Anm. s.änderung des Gesellschaftsvertrages por maiora vorgenommen werden?Neukamp Anm. 2d verneint dies, weil das einmal gewährte Stimmrccht ein Sonderrecht sei.So allgemein läßt sich das aber nicht sagen. Wenn z. B. im ursprünglichen Gesellschastsvertragcgesagt ist, daß jede IlXX) Mark eines Geschäftsanteils eine Stimme gewähren, oder wenn nichtsgesagt ist, und damit die gesetzliche Bestimmung gilt, daß jede ItX) Mark eines Geschäftsanteils je1 Stimme gewähren, so ist nicht einzusehen, warum diese Bestimmung als unentziehbargewollt angesehen werden müßte. Darin liegt nichts weiter, als die gleichmäßige Behandlungaller Gesellschafter in Bezug auf ein gesellschaftliches Herrschaftsrecht. Durch einen allegleichmäßig behandelnden abändernden Beschluß kann diese Bestimmung sehr wohl geändertwerden. Wenn aber einen« Gesellschafter ein besonders hohes Stimmrccht gewährt ist, soist dies Vorzugsrecht als per maiorn nicht entziehbar gewollt, als Sonderrecht anzusehenund es kann dann nur mit seiner Zustimmung geändert werden. Ebenso kann, wenn einemGeschästsanteilsinhaber ein besonders niedriges Stimmrccht gewährt ist, dasselbe nicht peimniora erhöht werden, sondern nur unter Zustimmung aller anderen, durch diese Erhöhungbenachteiligten Gesellschafter. Es ist eben hier wie immer Auslegnngsjache, ob ein gesell-