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Vertretung und Geschäftsführung, 8 47.
schastliches Herrschaftsrcchl als uncntziehbar gewollt, als Sonderrecht anzusehen ist; aberganz allgemein kann man dies von dem Stimmrecht nicht sagen.
Anm. ». III. (Abs. 8.) Vollmachte» bedürfe» von Gesetzes wegen der schriftliche» Form. Bevollmächtigtesind also von Gesetzes wegen zugelassen. Es kann der Gesellschafter selbst oder durch einenBevollmächtigten sein Stimmrecht ausüben. Er kann auch für einen Geschäftsanteilpersönlich erscheinen und für einen anderen ihm gehörigen Geschäftsanteil sich einen Bevoll-mächtigte» bestellen.') Denn er ist so viele Male Mitglied, als er Geschäftsanteile hat, nurdas; die sämmtlichen für einen Gesellschafter — und sei es auch aus Grund mehrerer Ge-schäftsanteile — abzugebende» Stimmen einheitlich, d. h. in einem und demselben Sinneabgegeben werden müssen, weil das Gegenteil begrisfswidrig wäre (siehe oben Anm. 6). Dieschriftliche Vollmacht ist ausreichend. Für ihre Form ist § 126 B.G.B, maßgebend. Wenndie Echtheit der schriftlichen Vollmacht angezweifelt und der Bevollmächtigte deshalb nichtzugelassen wird, so geschieht dies aus die Gefahr der Gesellschaft. Die Nichtzulassung einessolchen Bevollmächtigten bewirkt die Ungültigkeit des Beschlusses, wenn die Vollmacht inWahrheit echt war (R.G. 4(1 S. 85). Telegraphische Vollmacht genügt nicht. Denn der8 127 B.G.B, greift nicht Platz, weil es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Form handelt;wenn der Gcscllschastsvcrtrag die gesetzliche Vorschrift der schriftlichen Vollmacht wiederholt,so wird hieran nichts geändert. Mündliche Vollmacht genügt ebenfalls nicht. — Daß dieVollmacht in der Verwahrung der Gesellschaft bleiben müsse, ist hier (anders nach § 252Abs. 2 H.G.B, für das Aktienrecht) nicht vorgeschrieben. Andererseits ist auch nicht vor-geschrieben, daß sie in der Versammlung oder sonst den abstimmenden Gesellschaftern vor-gelegt werden oder dem Protokoll beigefügt oder im Protokolle wiedergegeben werden müsse.Sie braucht eben nur erteilt zu sein. Doch hat der Rcgistcrrichter, soweit es sich um ein-zutragende Beschlüsse handelt, auf Grund des 8 12 F.G. das Recht, den Nachweis der Voll-macht zu verlangen.
Eine Spczialvollmacht ist nicht erforderlich (O.L.G. Hamburg vom 11. Juni 1961bei Mngdan und Falkmann 3 S. 66). So ist eine allgemeine Handlungsvollmacht oder dieProkura ausreichend.
Das Erfordernis der Vollmacht bezieht sich nur auf den Fall der freiwilligen Ver-tretung. Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen, Geschäftsunfähigen zc. bedürfenkeiner Vollmacht. Sie müsscn und können ihre Legitimation auf andere Weise dartun(vergl. Anm. 7 zu Z 2).
Durch nachträgliche Genehmigung wird der Mangel der schriftlichen Vollmacht ersetzt.Das Gegenteil anzunehmen liegt kein Anlaß vor (vergl. Anm. 8 zu 2). Doch muß natur-gemäß auch die Genehmigung schriftlich sein (vergl. Anm 8 zu § 2).
Kollektivvertreter üben ihr Stimmrecht durch Zusammenwirken aus. Sie müssenbeide erscheinen oder aber sie geben beide einem von ihnen oder einem Dritten Vollmacht.
DaS Erfordernis der schriftlichen Vollmacht bezicht sich nur auf den, der ein fremdesRecht im fremden 'Namen ausübt, nicht auf den, der in eigenem Namen ein fremdes Rechtausübt. Hier liegt kein Vcrtretnngsvcrhältnis vor. Hier genügt die zum Zwecke der Rechts-ansübung erfolgte Übertragung des Geschäftsanteils, die sogenannte Legitimationsübertragung,deren Wesen wir in Anm. 73 zu 8 15 dargelegt haben. Es liegt eine andere Rechtsgestaltungvor, als bei einer Bevollmächtigung, und die vorliegende Vorschrift besagt nicht etwa, daßein Gesellschafter, der seine Rechte nicht selbst ausübt, dies durch einen Bevollmächtigten tunmüsse, sondern nur, daß er dies durch einen Bevollmächtigten tun könne und in diesemFalle eine schriftliche Vollmacht erforderlich sei.
Dnrch den Gcscllschastsvcrtrag kann die Vorschrift abgeändert werde». Das geht aus8 45 Abs. 2 hervor. ES kann also von dem Erfordernis der schriftlichen Vollmacht abgesehenund die mündliche Vollmacht als genügend angesehen werden, es kann die telegraphischeVollmacht als genügend angesehen werden, es kann ein für allemal angeordnet werden, daß
Anm.lv.
Anm.ll.
Anm.lZ.
Aum.lS.
Anm. l4.
Anm.I!.
') Aber einen Beistand > Rechtsbeistand) kann er sich ohne Zustimmung der Versammlungnicht mitbringen.