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Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung / von Hermann Staub
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Vertretung uiid Geschäftsführung, § 47.

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jeder Gesellschafter als bevollmächtigt angesehen wird, einen anderen Gesellschafter zu ver-treten, es kann bestimmt werden, dass Rcchtsanwälte einer Vollmacht nicht bedürfen; eSkann auch bestimmt werden, daß jeder Gesellschafter mehrere Bevollmächtigte stelle» darf,')nur daß den mehreren Bevollmächtigten keine heterogenen Stimmrcchte gewährt werden können!vielmehr müssen alle Vertreter eines Gesellschafters in einheitlichem Sinne stimmen <obe» Anm.lN.

Es kann aber auch die Vorschrift verschärft werden; es kann bestimmt werden, daß die Voll-macht beglaubigt sein muß; daß Vertretung nur durch Gesellschafter zulässig sei; daß Ver-tretung durch Frauen nicht zulässig sei; ja sogar, daß Vertretung überhaupt nicht zulässigsei und jeder Gesellschafter seine Rechte persönlich wahrnehmen müsse. Es kann auch um-gekehrt bestimmt werden, daß die Gesellschafter ihre Rechte nur durch Bevollmächtigte oderdurch bestimmte Bevollmächtigte wahrnehmen können.

Alles dies bezicht sich natürlich nicht auf gesetzliche Vertreter. Diese sind durch Vor-«"m,i».legung ihrer Legitimation genügend ausgewiesen. Aber es kann bestimmt werden, daß siesich in der Gescllschaftervcrsammlung noch besonders vertreten lassen müssen ic.

IV. (Abs. 4.) Die Hindernisse der Stimmenabgabe. ?>,»».n.

1. Die Gcschcsvorschrift enthält folgende StimmcnthaltuugSanoidnuiige»:

Es darf nicht mitstimmen:

a.) wer durch die Beschlußfassung entlastet werden soll oder wer von einerVerpflichtung befreit werden soll. Das bezieht sich hauptsächlich auf die Mit-glieder der Verwaltung hinsichtlich des Entlastungsbeschlusscs, dagegen nicht auch hin-sichtlich des Bilanzgenehmigungsbcschlusses, da dieser Beschluß nur die zahlenmäßige»Ergebnisse der Geschäftsführung, nicht die Geschäftsführung genehmigt (R.G. 4!)S. 146; auch Aum. 23 zu § 46).

Daran reiht sich die Vorschrift, daß ein Gesellschafter dann nicht »litstimmcu Anm.is.soll, wenn der Beschluß die Einleitung oder die Beendigung eines Rechtsstreitsihmgegenüber" betrifft. Selbstverständlich können die betreffenden Gesellschafter auch nichtüber einen Vertagungsantrag in dieser Hinsicht mitstimmen. Wohl aber kann derGesellschafter V mitstimmen, wenn es sich um die Entlastung oder einen Vergleich mitdem Gesellschafter S, handelt, der mit ihm als Gesamtschuldner haftet. Denn rechtlichwird .4. dadurch nicht entlastet, und wirtschaftlich wird er eher belastet, wenn der mitihm solidarisch haftende IZ, zu haften oder voll zu haften aufhört,b) Ein Gesellschafter bei Beschlußfassungen, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts ihm A»m, >».gegenüber betreffen. Die Beschlußfassung muß, um die Pflicht zur Stimmenthaltung zurFolge zu haben, die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem Gesellschafter (unserGesetz sagtgegenüber" dem Gesellschafter, das Akticngesctz H 252 sagtmit" demGesellschafter) betreffen, und zwar, wie hinzugefügt werden muß, die Vornahme einesRechtsgeschäfts mit dem Gesellschafter als Dritten. Soweit unmittelbar aus der Be-schlußfassung dem Gesellschafter Rechte erwachsen, sind cS Mitglicdschaftsrechte, die hiernicht getroffen sind, so z. B. das Recht auf Zuteilung von neuen Geschäftsanteilen,wenn diese an die bisherigen Gesellschafter beschlossen wird. Es bezicht sich das fernernicht auf sonstige Vcrwaltungsbcschlüffe, so z. B, wenn der Geschäftsführer ermächtigtwird, ein Grundstück von der Stadtgemeindc zu erwerben, so darf er als Gesellschaftermitstimmen, obwohl hieriu ein Auftrag au den Geschäftsführer, also streng genommendie Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oderihm gegenüber" liegt. Das Gleichegilt, wenn es sich um die Wahl des Vorsitzenden der Gescllschafterversammlung handeltoder um die Festsetzung der Tantieme für die Aufsichtsratsmitglicdcr. Es ist, wir

') Es kann auch bestimmt werden, daß jeder Gesellschafter mehrere Bevollmächtigte stelle»könne und jeder Bevollmächtigte eine Stimme habe. So bestimmt z. B. ein Statut einer Ge-sellschaft, welche von drei Kreisen gebildet wird, daß der eine Kreis 16, der andere ll, derDritte 5Abgeordnete" wählt und daß jeder Abgeordnete eine Stimme hat. Darin liegt lediglichdie Zulassung mehrerer Bevollmächtigter zur Stimmenabgabe und die Gewährung von mehrerenStimmen an einen Gesellschafter; ersteres ist zulässig nach H 47 Abs. 2, H 45 Abs. 2; letzteresnach 8 47 Abs. 1, Z 45 Abs. 2,